Gesetze

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Der BDSF ist zertifiziert
nach ISO 9001:2015

Am 01.08.2022 trat die neue Arbeitsbedingungenrichtlinie in Kraft. Besonders das Nachweisgesetz (NachwG) war von den Änderungen betroffen. Damit müssen Arbeitgeber nicht nur zusätzliche Vertragsbedingungen zu ihren Arbeitsverhältnissen schriftlich dokumentieren. Arbeitgebern, die die wesentlichen Vertragsbedingungen gar nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig dem Arbeitnehmer aushändigen, droht nun ein Bußgeld von bis zu 2.000 Euro.


Das Nachweisgesetz beschreibt, worauf Arbeitgeber achten müssen, wenn sie einen Arbeitsvertrag oder andere Schriftstücke für ein neues Arbeitsverhältnis verfassen. Genauer definiert das Nachweisgesetz, welche Inhalte im Schreiben vorkommen müssen, in welcher Form es auszustellen ist und bis zu welchem Zeitraum es vollständig vorliegen muss.

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Wie bereits im letzten Newsletter erwähnt, möchten wir noch weitere wichtige gesetzliche Neuerungen, diesmal rund um das Thema Rente vorstellen:


Rentner dürfen unbegrenzt hinzuverdienen
Seit 2023 dürfen alle Rentnerinnen und Rentner unbegrenzt neben der Altersrente dazuverdienen. Der Gesetzesentwurf der Bundesregierung des 8. SGB IV Änderungsgesetzes wurde im Dezember 2022 beschlossen und ist am 01.01.2023 in Kraft getreten.

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Wir haben Ihnen die wichtigsten Aktualisierungen zum Jahreswechsel 2022/2023 herausgesucht – im nächsten Newsletter werden wir Ihnen gern einen Überblick rund um die festgelegten oder teilweise noch abzusegnenden Neuerungen im gesetzlichen und betrieblichen Rentengesetz und Altersvorsorge geben und das Thema Bürgergeld aufgreifen.

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Auf einen Blick – Änderungen ab 2022:


Ab Januar 2022 wurde die europäische Warenkaufrichtlinie in Deutschland umgesetzt. Es gibt hier zahlreiche neue Regelungen.
Im (Verbrauchsgüter-) Kaufrecht wurden folgende neue Begrifflichkeiten festgelegt:

  • Digitale Produkte als Überbegriff für digitale Inhalte
  • Waren mit digitalen Elementen
  • Analoge Waren

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Die Immobilienwertermittlungsverordnung ist am 14. Juli 2021 ausgefertigt und am 19. Juli 2021 im Bundesgesetzblatt (BGBl. I S. 2805) verkündet worden.
Die offizielle Zitierweise lautet wie folgt: „Immobilienwertermittlungsverordnung (ImmoWertV) vom 14. Juli 2021 (BGBl. I S. 2905)“.

 

Die Verordnung trat am 1. Januar 2022 in Kraft.

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Die neue EU-Richtlinie sollte in den Mitgliedsstaaten bereits zum 28.11.21 in nationales Recht umgesetzt sein, in Deutschland wird das Inkrafttreten des Gesetzes für Mai 2022 erwartet.
Ziel des Gesetzesentwurf ist die Stärkung des Verbraucherschutzes im Wettbewerbs- und Gewerberecht.

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Zusammenfassung der wichtigsten Änderungen des JVEG-Gesetzes, die die Sachverständigen betreffen, mit Wirkung vom 01.01.2021.
Gesetz zur Änderung des Justizkosten- und des Rechtsanwaltsvergütungsrechts und zur Änderung des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht (Kostenrechtsänderungsgesetz 2021 - KostRÄG 2021) vom 21.12.2020; aus dem Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 66, am 29.12.2020, 3229

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Mit dem Gesetz werden drei energiesparrechtliche Regelwerke (Energieeinsparungsgesetz – EnEG, Energieeinsparverordnung – EnEV und Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz – EEWärmeG) für Gebäude erstmals zusammengeführt. Mit dem GEG wird außerdem die EU-Gebäuderichtlinie umgesetzt, die für Neubauten ab 2021 das Niedrigstenergiegebäude oder Fast-Nullenergiehaus als Standard festlegt.

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Die Vergütungssätze des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes (JVEG) für Sachverständige sowie für Sprachmittlerinnen und Sprachmittler sind zuletzt am 1. August 2013 an die wirtschaftliche Entwicklung angepasst worden. Der aktuelle Gesetzentwurf sieht nun nach Durchführung einer Marktanalyse eine lang erwartete Anpassung vor.

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Der erste Zeitraum zur Erfüllung der Weiterbildungspflicht für Immobilienmakler und Wohnimmobilienverwalter endet am 31.12.2020. Die gesetzliche Regelung, die seit dem 01. August 2018 besteht, schreibt vor, dass beide Berufsgruppen verpflichtet sind, in einem Zeitraum von 3 Jahren mindestens 20 Stunden in Weiterbildung zu investieren. 

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Für die Arbeit als Immobilienmakler ist in Deutschland keine Ausbildung oder ein Studium vorgeschrieben. Das nötige Fachwissen, um in diesem Beruf erfolgreich zu arbeiten, muss sich jeder selbst erarbeiten. Für die fachliche Qualifikation sorgt von staatlicher Seite nur die Weiterbildungspflicht. Allerding gibt  noch eine weitere gesetzliche Regelung zu beachten: die Erlaubnispflicht. 

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In Deutschland dürfen Bewerber laut §1 AGG (Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz) nicht wegen ihres Geschlechts benachteiligt werden. Arbeitgeber sind dazu verpflichtet, Stellenanzeigen genderneutral zu gestalten.

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Wir alle kennen den weißen ausgestreckte Daumen von Facebook. Wird dieser auf einer Webseite eingebunden, werden – unabhängig davon, ob der Besucher der Seite den Button nutzt oder nicht - personenbezogene Daten an Facebook übertragen. Dies ist den meisten Seitenbesuchern nicht bewusst und auch nicht, dass es keine Rolle spielt, ob sie selbst ein Konto bei Facebook haben oder nicht, oder ob sie dort eingeloggt sind. Also die alleinige Tatsache, dass der Button auf der Webseite ist, genügt, um Daten (IP-Adresse und Cookies, mit personenbezogenen Daten) an Facebook zu vermitteln – ohne dass dagegen widersprochen werden kann.

Soweit so gut. Doch wer ist nun für die Datenübertragung verantwortlich? Der Seitenbetreiber oder Facebook?

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Am 03.12.2018 ist die neue Geoblocking Verordnung in Kraft getreten. Sie soll verhindern, dass Verbraucher auf Grund ihres Herkunftslandes oder Wohnsitzes diskriminiert werden. Die Verordnung gilt für den gesamten Europäischen Wirtschaftsraum.

 

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Am 01.01.2019 ist das neue Qualifizierungschancengesetz in Kraft getreten.

Auf diesem Weg sollen die Folgen des Strukturwandels, wie zum Beispiel das Wegfallen von Arbeitsplätzen, abgemildert werden. Nur durch Umdenken, Flexibilität und das Verbessern von Kompetenzen können die Herausforderungen gemeistert werden.
In vielen Berufszweigen herrscht Fachkräftemangel oder die Notwendigkeit neuer Qualifizierungen auf Grund der Digitalisierung.
Der Bundesminister für Arbeit und Soziales sieht hier auch die Notwendigkeit einer Anpassung des Leistungsumfangs der Bundesagentur für Arbeit. Denn Weiterbildung verbessert die Kompetenzen und somit auch die Chancen auf dem Arbeitsmarkt – nicht nur für Arbeitslose, sondern auch für Arbeitnehmer.

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Mit der am 25.05.2018 in Kraft tretenden Datenschutzgrundverordnung (DGSVO) gelten weitreichende Neuerungen für Unternehmen. Zentral dabei ist, dass die Bestimmungen des Datenschutzes nunmehr EU-weit gelten. Von diesen Regelungen ist auch die Schweiz und andere EFTA-Staaten unmittelbar betroffen, da hier dieselben Anforderungen gelten wie innerhalb der EU. Da weiterhin nationale Ergänzungen möglich sind, sind deutsche Unternehmer auch in Zukunft verpflichtet, einen unternehmenseigenen Datenschutzbeauftragten zu bestellen.

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In § 4g BDSG werden die Aufgaben des Datenschutzbeauftragten explizit geregelt. Die Hauptaufgabe des Datenschutzbeauftragten besteht darin, die gesetzlichen Regelungen und deren Einhaltung, die im Bundesdatenschutzgesetzt BDSG festgelegt sind, kontinuierlich zu überprüfen und zu überwachen.

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Nach § 4f und § 4g BDSG unterliegt jedes Unternehmen, das personenbezogene Daten verarbeitet der Pflicht, schriftlich einen betrieblichen Datenschutzbeauftragten zu bestellen.


Zum Tragen kommt dieses Gesetz bei der „automatisierten“ Datenverarbeitung mit mindestens neun Personen oder bei der Verarbeitung durch „andere Methoden“ mit mindestens 20 Personen, die Zugriff auf personenbezogene Daten haben. Der Gesetzgeber spricht hier bewusst von Personen und nicht von Beschäftigten, damit die Bestellungspflicht nicht umgangen werden kann. Dies macht deutlich, dass die Verarbeitung jedweder personenbezogenen Daten gemeint ist, also auch von Kunden oder Geschäftspartnern.

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Am 05.07.2016 trat die zuvor im EU Parlament verabschiedete "Richtlinie zum Schutz vertraulichen Know-Hows und vertraulicher Geschäftsinformationen (Geschäftsgeheimnisse) vor rechtswidrigem Erwerb sowie rechtswidriger Nutzung und Offenlegung" in Kraft. Diese Regelung muß bis zum 05.07.2018 in deutsches Recht umgesetzt werden.

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Seit dem 1. Februar 2017 gilt die zweite Stufe des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes (VSBG).
Mit dem VSBG wurde europaweit das Ziel verfolgt, Streitigkeiten aus dem Waren- und Dienstleistungshandel, schnell, außergerichtlich und günstig abzuwickeln. Die Teilnahme ist für den Unternehmer und für den Verbraucher freiwillig.

 

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Im Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz wurde Artikel 5 Absatz 2 des Gesetzes am 11. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2222) geändert.

 

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EU-Verordnung Nr. 524/2013 oder ODR (Online Dispute Resolution)-Verordnung.

Seit dem 9. Januar 2016 gilt die so genannte ODR-Verordnung, nach der Online-Unternehmen unter anderem eine neue Informationspflicht gegenüber Verbrauchern haben.
Nach Art. 14 Abs. 1 der ODR-Verordnung muss ab seit 9.1.2016 ein leicht zugänglicher Link auf der Webseite eingestellt werden.

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Mit dem RegE, dem Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über die Vergleichbarkeit von Zahlungskontoentgelten, den Wechsel von Zahlungskonten sowie den Zugang zu Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen, hat die Bundesregierung im Herbst letzten Jahres den ersten Schritt eingeleitet, um jedem Bürger den Anspruch auf ein Konto zu ermöglichen.

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Das am 05.11.2015 vom Bundestag beschlossene Gesetz zur zweiten Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) wurde Ende Dezember im Bundesgesetzblatt verkündet (BGBl. 2015 Teil I Nr. 49, Seite 2158). Die neuen Regelungen sind damit in Kraft getreten.

Die Gesetzesänderung bringt eine neue Struktur des UWG mit sich, d.h. sowohl Änderungen in der Paragrafenfolge als auch Änderungen des Wortlauts einzelner Vorschriften. Eine wesentliche Änderung der materiellen Rechtslage wird von Experten allerdings nicht erwartet, da die nationalen Gerichte, insbesondere der Bundesgerichtshof, sich bei ihrer Auslegung des UWG bereits an den Vorgaben der EU-Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken (Richtlinie 2005/29/EG >> kurz: UGP-RL) orientiert haben.

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In einer Entscheidung des OLG Koblenz vom 20.03.2014  (Az. 5 W 167/14) wurde entschieden, dass die Erhebung von Zwangsmitteln gegen einen Gerichtsgutachter nicht zulässig ist, wenn der Empfang der Akten  nicht eindeutig nachweisbar ist. Die Beweiskraft der Auslieferung liegt beim Paketdienst.

Nach den Aussagen des Gerichts erfordern Maßnahmen nach § 409 Abs. 1 ZPO gegen einen Gerichtssachverständigen den sicheren Nachweis, dass der Sachverständige den Auftrag und die für seine Erfüllung benötigten Akten erhalten hat.

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Arbeitnehmer sollen durch Aushänge im Betrieb über ihre Rechte informiert werden. Der Zugang zur verständlichen Dokumentation der jeweiligen Vorschriften und die Einsicht dieser sind unerlässlich. Die aushangpflichtigen Gesetze können je nach Branche des Betriebes für das einzelne Unternehmen relevant sein. Dies gilt es im Einzelnen sorgfältig zu überprüfen. Es besteht ebenfalls die Möglichkeit, neben den vorgeschriebenen Aushängen, freiwillige Aushänge vorzunehmen. Ziel der Aushangpflicht ist es, den Arbeitnehmern einen Überblick über die ihn betreffenden Gesetze, Verordnungen sowie sonstigen Regelungen zu ermöglichen. Der Aushang kann am sogenannten "Schwarzen Brett" erfolgen oder durch eine für jeden Mitarbeiter erreichbare elektronische Fassung im Intranet.

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Der gerichtliche Sachverständige ist in seiner Haftung eingeschränkt. Damit zollt man der besonderen Stellung des Sachverständigen im Gerichtsverfahren Rechnung. Da der gerichtliche Sachverständige keinen Vertrag mit dem Gericht hat, sondern vielmehr ein öffentlich-rechtliches Auftragsverhältnis besteht, entfällt eine Haftung aus Vertrag. Auch der gerichtliche Gutachter kann jedoch für den Schaden haften, den er durch ein vorsätzlich oder grob fahrlässig erstelltes, unrichtiges Gutachten verursacht hat (§839a BGB).

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Seit dem 01.01.2015 gilt über die Pflicht zur Zahlung des Mindestlohnes hinaus nach § 17 Mindestlohngesetz die Pflicht des Arbeitgebers, die Arbeitszeiten der Arbeitnehmer aufzuzeichnen und die Aufzeichnungen mindestens 2 Jahre aufzubewahren. Bei Verstößen drohen Bußgelder bis zu 30.000 €. Die Einhaltung dieser gesetzlichen Vorgabe wird durch den Zoll überprüft.

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Ab dem 01. Januar 2015 gilt  in Deutschland ein gesetzlicher Mindestlohn von 8,50 Euro brutto pro Zeitstunde. Millionen Arbeitnehmer aus allen Branchen profitieren davon, dass ihre Kaufkraft steigt und sie mehr Geld zur Verfügung haben. Die treibenden Parteien sehen ihr Ziel als erreicht: ein Mindestschutz für alle Arbeitnehmer.

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Private Auftraggeber gehen häufig davon aus, dass Sie alle Rechte an einem von ihnen bestellten und bezahlten Gutachten haben. Das führt dazu, dass Gutachten vervielfältigt und an Kaufinteressenten, Banken oder andere Parteien ohne zu zögern weitergegeben werden. Zudem werden Fotos veröffentlicht oder vollständige Gutachten ins Netz gestellt.

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Wer dienstlich länger als 8 Stunden außerhalb seiner ersten Tätigkeitsstätte verbringt, kann einen Verpflegungsmehraufwand geltend machen.
Gründe hierfür können Kundenbesuche, Messen oder zum Beispiel Fortbildungen sein.

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Es gibt viele Gründe, weshalb eine Privatinsolvenz angemeldet werden muss. Davon betroffen sind meist nicht nur die Schuldner, sondern auch eine große Anzahl von Gläubigern, die nicht selten auf ihren Forderungen sitzen bleiben.

Durch die Gesetzesänderung der Insolvenzordnung zum Juli 2014, erhalten die Schuldner nun einen gezielten Anreiz zur Begleichung ihrer Schulden und die Gläubiger eine Möglichkeit, zumindest einen Teil ihrer Forderungen zurückzubekommen. Schuldner sollen künftig früher die Chance für einen Neuanfang bekommen, wenn sie sich deutlich und glaubhaft um die Entschädigung der Gläubiger bemühen.

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Bundesgesetz vom 19.2.1975 über die Gebühren der Zeugen und Zeuginnen, Sachverständigen, Dolmetscher und Dolmetscherinnen, Geschworenen, Schöffen und Schöffinnen (Gebührenanspruchsgesetz – GebAG) in der Fassung vom 12.03.2014

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2009 gab es eine entscheidende Veränderung im Bereich des Sachverständigenwesens. Das langjährige Monopol der Kammern, Sachverständige zu berufen und zu überwachen wurde aufgebrochen. Der Deutsche Gesetzgeber sah sich durch die EU-Dienstleistungsrichtlinie DLR und die EU Berufanerkennungsrichtlinie BAR veranlasst, ein Gesetz zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie im Gewerberecht zu erlassen (BGBL. I 2009 S. 2091). § 36 der Gewerbeordnung, der bisher alleinige Rechtsgrundlage für die hoheitliche Stellung der Kammern bei der Auswahl und Ernennung von öffentlich bestellten Sachverständigen war, wurde durch § 36a GewO ergänzt. Gleichzeitig wurde 2009 das Akkreditierungsstellengesetz* erlassen, wodurch die Einrichtung und die Aufgaben der Akkreditierungsstellen geregelt werden.

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Das zweite Kostenrechtsmodernisierungsgesetz (2. KostRMoG) vom 23.07.2013 trat am 1. August 2013 in Kraft. Damit sind auch die Änderungen des Justizvergütungs- und entschädigungsgesetzes (JVEG) in Kraft getreten. Die Änderung des JVEG ist in Artikel 7 geregelt.

Im Folgenden finden Sie einen Überblick über die wichtigsten Änderungen für Sachverständige

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