Seit dem 1. Februar 2017 gilt die zweite Stufe des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes (VSBG).
Mit dem VSBG wurde europaweit das Ziel verfolgt, Streitigkeiten aus dem Waren- und Dienstleistungshandel, schnell, außergerichtlich und günstig abzuwickeln. Die Teilnahme ist für den Unternehmer und für den Verbraucher freiwillig.
Was viele Unternehmer bisher nicht wissen, dass nun eine nationale Umsetzung (zweite Stufe) erfolgt ist. Anders als bisher muss nun explizit angegeben werden, ob man am Schlichtungsverfahren teilnimmt oder nicht, ebenso ist die Schlichtungsstelle mit Adresse und Webseite zu nennen.
Wer also eine Webseite unterhält oder Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) verwendet, hat den Verbraucher leicht zugänglich (z.B. im Impressum oder den AGB) davon in Kenntnis zu setzen, inwieweit er bereit oder verpflichtet ist, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen. Ferner hat der Unternehmer auf die Verbraucherschlichtungsstelle hinzuweisen, wenn er sich zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle verpflichtet hat oder, wenn er zur Teilnahme vom Gesetzgeber her verpflichtet ist.
Wer diese neuen Informationspflichten nicht befolgt, muss mit einer teuren Abmahnung von einem Rechtsanwalt oder einer Verbraucherzentrale rechnen.
Nicht teilnehmen müssen Unternehmen, die am 31. Dezember des letzten Jahres zehn oder weniger Personen beschäftigt haben, oder ausschließlich Business Kunden bedienen.
Im Folgenden finden Sie Beispiele, wie Sie auf eine Teilnahme oder Nichtteilnahme hinweisen können:
Beispiel bei Teilnahme am Schlichtungsverfahren:
Das Sachverständigenbüro xy ist bereit, am Streitbeilegungsverfahren bei einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen. Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) bereit, die Sie unter http://ec.europa.eu/consumers/odr/ finden. Unsere Kunden können diese Plattform für die Beilegung ihrer Streitigkeiten nutzen.
Beispiel bei Teilnahme am Schlichtungsverfahren mit Angabe der Verbraucherschlichtungsstelle:
Das Sachverständigenbüro xy ist bereit, am Streitbeilegungsverfahren bei der Verbraucherschlichtungsstelle (Name, Anschrift, Link zur Website der Schlichtungsstelle) teilzunehmen.
Beispiel bei Nicht-Teilnahme am Schlichtungsverfahren:
Das Sachverständigenbüro xy ist weder bereit noch verpflichtet, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.
Nimmt der Sachverständige am Schlichtungsverfahren teil und waren bisher alle Bemühungen der Streitbeilegung erfolglos, hat der Sachverständige den Kunden in Textform (z.B. per Mail) auf seine Verbraucherschlichtungsstelle hinzuweisen. Genannt werden müssen die Anschrift und die Webseite der Verbraucherschlichtungsstelle.
Die Gebühren für die Verfahrensdurchführung sind vom Unternehmer zu tragen und liegen zwischen 190 und 380 Euro. Vom Kunden kann nur eine Gebühr erhoben werden, wenn die gesamten Umstände als missbräuchlich anzusehen sind - in diesem Fall hat der Verbraucher die Gebühr von 30 Euro zu tragen.
Unser Tipp: Rechtsstreitigkeiten bei selbständigen Sachverständigen können oft recht teuer und langwierig sein. Das Schlichtungsverfahren, kann hier eine schnelle und günstige Alternative sein. Andererseits kann die für den Sachverständigen ungünstige Kostenregelung dazu führen, dass unzufriedene Kunden leichtfertig ein Schlichtungsverfahren einleiten, welches der Sachverständige dann bezahlen muss. Da das Kostenrisiko für den Kunden bei einem regulären Gerichtsverfahren weitaus größer ist, wird sich der Kunde im Vorfeld gut überlegen, ob er mit seinen Forderungen an den Sachverständigen tatsächlich im Recht ist. Unterliegt er in einem regulären Gerichtsverfahren, muss er sämtliche Kosten tragen.
Sachverständigenbüros sollten sorgfältig das Pro und Kontra eines Schlichtungsverfahrens abwägen und dann eine für sie richtige Entscheidung treffen.