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StartseiteInfothekGesetzeDie neue Geoblocking Verordnung

Am 03.12.2018 ist die neue Geoblocking Verordnung in Kraft getreten. Sie soll verhindern, dass Verbraucher auf Grund ihres Herkunftslandes oder Wohnsitzes diskriminiert werden. Die Verordnung gilt für den gesamten Europäischen Wirtschaftsraum.

 

Was ist Geoblocking?

Beim Geoblocking werden die Kunden auf Grund ihres Standortes oder Wohnortes unterschiedlich behandelt. Dies geschieht in Form von eingeschränkten Angeboten, Ausschluss von Angeboten oder unterschiedlichen Preisen. Die Lokalisierung erfolgt in den meisten Fällen anhand der IP-Adresse.

Geoblocking kann zum Beispiel bedeuten, dass der Kunde keine ausländische Anschrift eingeben oder eine Überweisung aus dem Ausland tätigen kann. Ebenso leiten viele Händler die Kunden je nach Herkunftsland auf andere Seiten, mit zum Teil schlechteren Konditionen, um.

 

Was wird sich ändern?

 

Für alle Kunden aus dem europäischen Wirtschaftsraum sollen nun gleiche Bedingungen herrschen. Dies Regelung bezieht sich auf:

  • Den Verkauf von Waren ohne Lieferung
  • Den Verkauf von elektronisch erbrachten Dienstleistungen
  • Verkauf von Dienstleistungen, die an einem bestimmten Ort erbracht werden

Achtung: Produkte wie Musik oder Filmdownloads oder urheberrechtliche Dienstleistungen fallen nicht unter die neue Verordnung.

Wichtig ist auch zu beachten, dass es in der Verordnung nur um den Zugang zu den Angeboten und den Verkauf geht. Die Händler sind nicht verpflichtet, alle Kunden zu gleichen Bedingungen zu beliefern. Ferner bezieht sich die Verordnung nur auf Endkunden.

 

Was regelt die Verordnung?

 

Vereinfacht formuliert kann man sagen:

  • Händler dürfen den Zugang zu ihrer Seite oder ihrem Shop auf Grund der Herkunft des Kunden nicht sperren oder einschränken. Einzige Ausnahme sind rechtliche Gründe.
  • Selbstverständlich dürfen die Händler frei entscheiden in welche Länder sie liefern möchten, aber jeder Kunde muss die Möglichkeit haben einzukaufen und seine Abholung oder Lieferung entsprechend selbst zu organisieren.
  • Die AGB`s müssen für alle Kunden gleich sein und jeder Händler muss mindestens eine kostenlose Bezahlmöglichkeit anbieten.

Ausgenommen von der Geoblocking-Verordnung sind wie bereits erwähnt alle Dienstleistungen, die mit Urheberrechten in Zusammenhang stehen und nicht in physischer Form vorliegen. Ferner sind einige Sektoren ausgenommen, so zum Beispiel Gesundheits-, Verkehrs- und Finanzdienstleistungen.