Wie bereits im letzten Newsletter erwähnt, möchten wir noch weitere wichtige gesetzliche Neuerungen, diesmal rund um das Thema Rente vorstellen:
Rentner dürfen unbegrenzt hinzuverdienen
Seit 2023 dürfen alle Rentnerinnen und Rentner unbegrenzt neben der Altersrente dazuverdienen. Der Gesetzesentwurf der Bundesregierung des 8. SGB IV Änderungsgesetzes wurde im Dezember 2022 beschlossen und ist am 01.01.2023 in Kraft getreten.
Altersrentner und Frührentner: Seit 2023 sind die Hinzuverdienstgrenzen komplett weggefallen, im Ergebnis herrscht nun die gleiche Situation, wie als wenn der Versicherte oder Rentenbezieher die Regelaltersgrenze erreicht hat. Ab diesem Zeitpunkt gibt es auch keine Hinzuverdienstanrechnung mehr.
Erwerbsminderungsrentner: Bei Bezug einer Rente wegen voller Erwerbsminderung gilt ab 1. Januar 2023 eine Hinzuverdienstgrenze von 17.823,75 Euro brutto jährlich gelten (monatlich 1485,31 Euro). Bisher lag diese Grenze bei 6300 Euro brutto jährlich.
Bei Beziehern einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung (Leistungsvermögen von täglich weniger als 6 Stunden) beträgt die Hinzuverdienstgrenze 35.647,50 Euro brutto jährlich. Wenn das Einkommen vor Eintritt der Erwerbsminderung sehr hoch war, kann sogar eine höhere Hinzuverdienstgrenze gelten: wie bisher auch gibt es zusätzlich eine individuelle Hinzuverdienstgrenze, die sich am höchsten Verdienst der letzten 15 Jahre vor dem Eintritt der Erwerbsminderung orientiert.
Rentenanpassung 2023
Foto: Bundesregierung
Seit dem 01. Januar 2023 ist die Bemessungsgrenze gestiegen:
- In den alten Bundesländern von monatlich 7050 auf 7300 Euro (87.600 Euro im Jahr)
- im Osten Deutschlands von 6750 auf 7100 Euro (85.200 Euro im Jahr)
Ein Jahr früher erfolgt die Rentenanpassung Ost und West
Der aktuelle Rentenwert ist der Betrag, der der monatlichen Rente entspricht, wenn jemand ein Jahr lang durchschnittlich verdient und dafür Rentenbeiträge gezahlt hat. Die Bundesregierung legt ihn mit Zustimmung des Bundesrats jeweils zum 1. Juli eines Jahres fest. Dadurch wird die Rente an die Veränderung der Löhne und Gehälter angepasst.
Zum 1. Juli 2023 gilt nun in Ost und West ein gleich hoher Rentenwert. Dieser liegt momentan seit 1. Juli 2022 bei 36,02 Euro im Westen und bei 35,52 Euro in den neuen Bundesländern. Der Rentenwert beträgt nun einheitlich 37,60 Euro. Der Kabinettsbeschluss muss noch vom Bundesrat angenommen werden.
Es gibt mehr Rente
21 Millionen Rentnerinnen und Rentner in Deutschland erhalten ab dem 01. Juli 2023 mehr Geld: 4,39 % im Westen und 5,86 % im Osten. Steigende Löhne und ein starker Arbeitsmarkt in Deutschland mache diese Erhöhungen möglich, laut Bundesarbeitsminister Hubertus Heil.
Rentenniveau 2023
Das Rentennivau zeigt auf, wie hoch die Alterbezüge eines Rentners im Verhältnis zum aktuellen Durchschnittslohn ausfallen.
Angesichts der guten Lohnentwicklung beträgt das Rentenniveau für das Jahr 2023 stabile 48,15 %. Die Niveauschutzklausel beinhaltet, dass das Rentenniveau nicht unter 48 % bis zum Jahr 2025 sinken darf und greift somit nicht.
Betriebliche Vorsorge: Höhere maximale Förderbeträge
Der steuerliche Förderbetrag für Direktversicherungen, Pensionskassen und Pensionsfonds im Rahmen der betrieblichen Altersvorsorge (bAV) hat sich erhöht: von 564 auf 584 Euro. Außerdem steigt der sozialversicherungsfreie Beitrag von 282 auf 292 Euro monatlich.
Wichtig: davon nicht betroffen sind pauschalbesteuerte Direktversicherungen und Pensionskassen.
Außerdem profitieren weitere private Altersvorsorge-Varianten: Der höhere sozialversicherungsfreie Förderbetrag gilt seit Januar 2023 auch für Unterstützungskassen und Direktzusagen im Rahmen einer Entgeltumwandlung. Auch in diesen Fällen stieg er von monatlich 282 auf 292 Euro.
Rentner: Beitragsfreie betriebliche Altersvorsorge-Leistungen in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung sind gestiegen
Grundsätzlich sind Leistungen der betrieblichen Altersvorsorge beitragspflichtig in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung (Privatversicherte sind außen vor).
Seit 2020 gibt es aber einen Freibetrag, bis zu dessen Grenze die Krankenkassenbeiträge entfallen.
Dieser erhöhte sich von monatlich 164,50 auf 169,75 Euro.
Pflichtversicherte Rentner zahlen nur Beiträge auf Leistungen, die diesen neuen Freibetrag überschreiten.
Gleiches gilt für die Freigrenze der Pflegeversicherung. Diese stieg ebenfalls auf 169,75 Euro monatlich. Die gesamte Leistung ist beitragspflichtig, wenn diese Grenze überschritten wird.
Bitte beachten: die genannten Erleichterungen gelten nur für Pflichtversicherte, nicht für freiwillig Versicherte.
Basis-Rente (Rürup-Rente): künftig voll absetzbar
Basis-Rentenbeiträge können als Sonderausgaben gemeinsam mit den Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung vom zu versteuernden Einkommen abgezogen werden. Der mögliche Betrag dafür stieg ab Januar 2023 auf 26.528 Euro (bzw. 53.056 Euro bei Verheirateten). Im Rahmen des dritten Entlastungspakets der Bundesregierung sind davon nun 100 Prozent absetzbar.