Die Immobilienwertermittlungsverordnung ist am 14. Juli 2021 ausgefertigt und am 19. Juli 2021 im Bundesgesetzblatt (BGBl. I S. 2805) verkündet worden.
Die offizielle Zitierweise lautet wie folgt: „Immobilienwertermittlungsverordnung (ImmoWertV) vom 14. Juli 2021 (BGBl. I S. 2905)“.
Die Verordnung trat am 1. Januar 2022 in Kraft.
Das Ziel der neuen Verordnung ist es, noch mehr als bisher sicherzustellen, dass die Ermittlung der Bodenrichtwerte und der sonstigen Daten (Liegenschaftszinssätze Umrechnungskoeffizienten) zur Wertermittlung bundesweit einheitlich erfolgt.
Die sechs Regelungswerke:
- ImmoWertV 2010
- Bodenrichtwertrichtlinie (BRW-RL)
- Sachwertrichtlinie (SW-RL)
- Vergleichswertrichtlinie (VW-RL)
- Ertragswertrichtlinie (EW-RL)
- Teile der Wertermittlungsrichtlinien 2006
wurden nun in einer Verordnung zusammengefasst.
Die wesentlichen Änderungen der ImmoWertV umfassen die Aufnahme von Regelungen zu Rechten und Belastungen, zu nicht marktgängigen oder -fähigen Wertermittlungsobjekten und zu Gemeinbedarfs- und Wasserflächen in die Verordnung.
Die Anwendung der drei Wertermittlungsverfahren
- Vergleichswertverfahren
- Ertragswertverfahren
- Sachwertverfahren
wird nurmehr als Grundsatz vorgegeben, nicht mehr als zwingend.
Festgelegt wurde erstmals der Grundsatz der Modellkonformität.
Der Vereinheitlichung dienen feste Modellansätze zu Gesamtnutzungsdauern, Bewirtschaftungskosten, durchschnittlichen Herstellungskosten und zur Ermittlung der Restnutzungsdauer im Fall der Modernisierung.