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StartseiteInfothekGesetzeReform des Schuld- und Kaufrechts

Auf einen Blick – Änderungen ab 2022:


Ab Januar 2022 wurde die europäische Warenkaufrichtlinie in Deutschland umgesetzt. Es gibt hier zahlreiche neue Regelungen.
Im (Verbrauchsgüter-) Kaufrecht wurden folgende neue Begrifflichkeiten festgelegt:

  • Digitale Produkte als Überbegriff für digitale Inhalte
  • Waren mit digitalen Elementen
  • Analoge Waren

Die neue Vertragsart über digitale Produkte betrifft Verträge über in digitaler Form erstellte und bereitgestellte Daten und digitale Dienstleistungen. Diese betrifft die Fernnutzung von Software und Daten wie Datenbanken / Cloudservices, aber auch die Nutzung von Social-Media und Messengerdiensten sowie Verkaufs-, Buchungs-, Vergleichs-, und Bewertungsplattformen. Der neue § 327b BGB befasst sich mit der Erfüllung der Leistungspflicht hinsichtlich der Bereitstellung. Die Vorschriften in § 327c BGB regeln die Rechte des Käufers bei unterbliebener Bereitstellung sowie die Gewährleistungsrechte in §§ 327i – 327n BGB. Telekommunikations- und Online-Finanzdienstleistungen fallen nicht unter den neuen Vertragstyp.

 
Die „Ware mit digitalen Elementen“ wurde definiert als eine Sache, die in einer solchen Weise digitale Inhalte oder digitale Dienstleistungen enthält oder mit ihnen verbunden ist, dass sie ihre Funktionen ohne diese digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen nicht erfüllen kann. Zu diesen gehören beispielsweise Smartphones, -watches, Saugroboter oder Spielekonsolen.

 
Unternehmer sind hier nun an die Aktualisierungspflicht gebunden und müssen für den Zeitraum der üblichen Nutzungs- und Verwendungsdauer der Produkte über Aktualisierungen informieren und diese bereitstellen. Damit soll einerseits sichergestellt werden, dass die Technik auch dann noch funktioniert, wenn sich das digitale Umfeld ändert, andererseits, dass die Produkte auch in Zukunft vor unberechtigten Zugriffen geschützt sind.

 
Als wichtigste Neuerung des neuen Kaufrechts wurde der neue Sachmangelbegriff eingeführt. Es reicht nun nicht mehr aus, wenn die Sache der vereinbarten Beschaffenheit entspricht. Sie muss ebenfalls den objektiven (branchenüblichen) Anforderungen und den Montageanforderungen genügen. Um den objektiven Anforderungen zu entsprechen, muss sich die Sache für die gewöhnliche Verwendung eignen und eine Beschaffenheit aufweisen, die bei Sachen derselben Art üblich ist und vom Käufer erwartet werden kann. Zusätzlich muss sie verpackt und mit Zubehör und Anleitungen übergeben werden

 
Unternehmen wird geraten, ihre Verträge und AGB zu überarbeiten. Die neuen Regelungen gelten für Kaufverträge, die ab dem 01. Januar 2022 geschlossen werden.