Zusammenfassung der wichtigsten Änderungen des JVEG-Gesetzes, die die Sachverständigen betreffen, mit Wirkung vom 01.01.2021.
Gesetz zur Änderung des Justizkosten- und des Rechtsanwaltsvergütungsrechts und zur Änderung des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht (Kostenrechtsänderungsgesetz 2021 - KostRÄG 2021) vom 21.12.2020; aus dem Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 66, am 29.12.2020, 3229
Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
§ 2 Geltendmachung und Erlöschen des Anspruchs, Verjährung
(1) Anspruch auf Vergütung oder Entschädigung erlischt, wenn er nicht binnen drei Der Monaten bei der Stelle, die den Berechtigten herangezogen oder beauftragt hat, geltend gemacht wird; hierüber und über den Beginn der Frist ist der Berechtigte zu belehren.
[...]
Wurde dem Berechtigten ein Vorschuss nach § 3 bewilligt, so erlischt der Anspruch auf Vergütung oder Entschädigung nur insoweit, als er über den bewilligten Vorschuss hinausgeht.
(3) Der Anspruch auf Vergütung oder Entschädigung verjährt in drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 bis 4 gestrichen maßgebliche Zeitpunkt eingetreten ist. Auf die Verjährung sind die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzuwenden. Durch den Antrag auf gerichtliche Festsetzung (§ 4) wird die Verjährung wie durch Klageerhebung gehemmt. Die Verjährung wird nicht von Amts wegen berücksichtigt.
§ 3 Vorschuss
Auf Antrag ist ein angemessener Vorschuss zu bewilligen, wenn dem Berechtigten erhebliche Fahrtkosten oder sonstige Aufwendungen entstanden sind oder voraussichtlich entstehen werden oder wenn die zu erwartende Vergütung für bereits erbrachte Teilleistungen einen Betrag von 2.000 1.000 Euro übersteigt.
§ 4 Gerichtliche Festsetzung und Beschwerde
(1) Die Festsetzung der Vergütung, der Entschädigung oder des Vorschusses erfolgt durch gerichtlichen Beschluss, wenn der Berechtigte oder die Staatskasse die gerichtliche Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält. Eine Festsetzung der Vergütung ist in der Regel insbesondere dann als angemessen anzusehen, wenn ein Wegfall oder eine Beschränkung des Vergütungsanspruchs nach § 8a Absatz 1 oder 2 Satz 1 in Betracht kommt.
§ 5 Fahrtkostenersatz
(2) Bei Benutzung eines eigenen oder unentgeltlich zur Nutzung überlassenen Kraftfahrzeugs werden
1. dem Zeugen oder dem Dritten (§ 23) zur Abgeltung der Betriebskosten sowie zur Abgeltung der Abnutzung des Kraftfahrzeugs 0,25 0,35 Euro,
2. den in § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Anspruchsberechtigten zur Abgeltung der Anschaffungs-, Unterhaltungs- und Betriebskosten sowie zur Abgeltung der Abnutzung des Kraftfahrzeugs 0,30 0,42 Euro für jeden gefahrenen Kilometer ersetzt zuzüglich der durch die Benutzung des Kraftfahrzeugs aus Anlass der Reise regelmäßig anfallenden baren Auslagen, insbesondere der Parkentgelte.
§ 7 Ersatz für sonstige Aufwendungen
(2) Für die Anfertigung von Kopien und Ausdrucken werden ersetzt
1. bis zu einer Größe von DIN A3 0,50 Euro je Seite für die ersten 50 Seiten und 0,15 Euro für jede weitere Seite,
2. in einer Größe von mehr als DIN A3 3 Euro je Seite und
3. für Farbkopien und -ausdrucke bis zu einer Größe von DIN A3 1 Euro je Seite für die ersten 50 Seiten und 0,30 Euro für jede weitere Seite, in einer Größe von mehr als DIN A3 6 Euro je Seite. (früher: jeweils das Doppelte der Beträge nach Nummer 1 oder Nummer 2)
Der erhöhte Aufwendungsersatz wird jeweils für die ersten 50 Seiten nach Satz 1 Nummer 1 und 3 gewährt.
§ 8a Wegfall oder Beschränkung des Vergütungsanspruchs
(2) Der Berechtigte erhält eine Vergütung nur insoweit, als seine Leistung bestimmungsgemäß verwertbar ist, wenn er
2. eine mangelhafte Leistung erbracht hat und er die Mängel nicht in einer von der heranziehenden Stelle gesetzten angemessenen Frist beseitigt; die Einräumung einer Frist zur Mängelbeseitigung ist entbehrlich, wenn die Leistung grundlegende Mängel aufweist oder wenn offensichtlich ist, dass eine Mängelbeseitigung nicht erfolgen kann;
Für die Mängelbeseitigung nach Satz 1 Nummer 2 wird eine Vergütung nicht gewährt.
§ 9 Honorare für Sachverständige und für Dolmetscher (früher: Honorar für die Leistung der Sachverständigen und Dolmetscher)
(1) Das Honorar des Sachverständigen bemisst sich nach der Anlage 1. Die Zuordnung der Leistung zu einem Sachgebiet bestimmt sich nach der Entscheidung über die Heranziehung des Sachverständigen.
(2) Ist die Leistung auf einem Sachgebiet zu erbringen, das nicht in der Anlage 1 aufgeführt ist, so ist sie unter Berücksichtigung der allgemein für Leistungen dieser Art außergerichtlich und außerbehördlich vereinbarten Stundensätze nach billigem Ermessen mit einem Stundensatz zu vergüten, der den höchsten Stundensatz nach der Anlage 1 jedoch nicht übersteigen darf. Ist die Leistung auf mehreren Sachgebieten zu erbringen oder betrifft ein medizinisches oder psychologisches Gutachten mehrere Gegenstände und sind diesen Sachgebieten oder Gegenständen verschiedene Stundensätze zugeordnet, so bemisst sich das Honorar für die gesamte erforderliche Zeit einheitlich nach dem höchsten dieser Stundensätze. Würde die Bemessung des Honorars nach Satz 2 mit Rücksicht auf den Schwerpunkt der Leistung zu einem unbilligen Ergebnis führen, so ist der Stundensatz nach billigem Ermessen zu bestimmen.
(3) Für die Festsetzung des Stundensatzes nach Absatz 2 gilt § 4 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Beschwerde gegen die Festsetzung auch dann zulässig ist, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro nicht übersteigt. Die Beschwerde ist nur zulässig, solange der Anspruch auf Vergütung noch nicht geltend gemacht worden ist.
(4) Das Honorar des Sachverständigen für die Prüfung, ob ein Grund für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens vorliegt und welche Aussichten für eine Fortführung des Unternehmens des Schuldners bestehen, beträgt 120 Euro je Stunde. Ist der Sachverständige zugleich der vorläufige Insolvenzverwalter oder der vorläufige Sachwalter, so beträgt sein Honorar 95 Euro je Stunde.
(5) ...betrifft das Honorar des Dolmetschers...
(6) Erbringt der Sachverständige oder der Dolmetscher seine Leistung zwischen 23 und 6 Uhr oder an Sonnoder Feiertagen, so erhöht sich das Honorar um 20 Prozent, wenn die heranziehende Stelle feststellt, dass es notwendig ist, die Leistung zu dieser Zeit zu erbringen. § 8 Absatz 2 Satz 2 gilt sinngemäß.
§ 10 Honorar für besondere Leistungen
(1) Soweit ein Sachverständiger oder ein sachverständiger Zeuge Leistungen erbringt, die in der Anlage 2 bezeichnet sind, bemisst sich das Honorar oder die Entschädigung nach dieser Anlage. § 9 Absatz 6 gilt mit der Maßgabe, dass sich das Honorar des Sachverständigen oder die Entschädigung des sachverständigen Zeugen um 20 Prozent erhöht, wenn die Leistung zu mindestens 80 Prozent zwischen 23 und 6 Uhr oder an Sonn- oder Feiertagen erbracht wird.
(2) Für Leistungen der in Abschnitt O des Gebührenverzeichnisses für ärztliche Leistungen (Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte) bezeichneten Art bemisst sich das Honorar in entsprechender Anwendung dieses Gebührenverzeichnisses nach dem 1,3fachen Gebührensatz. 2 § 4 Absatz 2 Satz 1, Absatz 2a Satz 1, Absatz 3 und 4 Satz 1 und § 10 der Gebührenordnung für Ärzte gelten entsprechend; im Übrigen bleiben die §§ 7 und 12 unberührt.
(3) Soweit für die Erbringung einer Leistung nach Absatz 1 oder Absatz 2 zusätzliche Zeit erforderlich ist, beträgt das Honorar für jede Stunde der zusätzlichen Zeit 80 Euro (früher: Honorargruppe 1).
§ 12 Ersatz für besondere Aufwendungen
(1) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, sind mit der Vergütung nach den §§ 9 bis 11 auch die üblichen Gemeinkosten sowie der mit der Erstattung des Gutachtens oder der Übersetzung üblicherweise verbundene Aufwand abgegolten. Es werden jedoch gesondert ersetzt
3. für die Erstellung des schriftlichen Gutachtens je angefangene 1.000 Anschläge 0,90 Euro, in Angelegenheiten, in denen der Sachverständige ein Honorar nach der Anlage 1 Teil 2 oder der Anlage 2 erhält, 1,50 Euro; ist die Zahl der Anschläge nicht bekannt, ist diese zu schätzen;
4. die auf die Vergütung entfallende Umsatzsteuer, sofern diese nicht nach § 19 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes unerhoben bleibt;
5. die Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen; Sachverständige und Übersetzer können anstelle der tatsächlichen Aufwendungen eine Pauschale in Höhe von 20 Prozent des Honorars fordern, höchstens jedoch 15 Euro.
§ 13 Besondere Vergütung
(2) [...] Die Zustimmung soll nur erteilt werden, wenn das Doppelte des nach § 9 oder § 11 zulässigen Honorars nicht überschritten wird. (gestrichen wurde: und wenn sich zu dem gesetzlich bestimmten Honorar keine geeignete Person zur Übernahme der Tätigkeit bereit erklärt).
(3) Derjenige, dem Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe bewilligt worden ist, kann eine Erklärung nach Absatz 1 nur abgeben, die sich auf den Stundensatz nach § 9 oder bei schriftlichen Übersetzungen auf ein Honorar für jeweils angefangene 55 Anschläge nach § 11 bezieht. […] Zugleich bestimmt das Gericht, welchem Stundensatz (früher: Honorargruppe) die Leistung des Sachverständigen ohne Berücksichtigung der Erklärungen der Parteien oder Beteiligten zuzuordnen oder mit welchem Betrag für 55 Anschläge in diesem Fall eine Übersetzung zu honorieren wäre.
Anlage 1, Teil 1
Nr. | Sachgebietsbezeichnung | Stundensatz in Euro neu (alt) |
---|---|---|
1 | Abfallstoffe einschließlich Altfahrzeuge und -geräte | 115 (115) |
2 | Akustik, Lärmschutz | 95 (80) |
3 | Altlasten und Bodenschutz | 85 (80) |
4 | Bauwesen – soweit nicht Sachgebiet 14 – einschließlich technische Gebäudeausrüstung | |
4.1 | Planung | 105 (80) |
4.2 | handwerklich-technische Ausführung | 95 (70) |
4.3 | Schadensfeststellung und -ursachenermittlung | 105 (85) |
4.4 | Bauprodukte | 105 (90) |
4.5 | Bauvertragswesen, Baubetrieb und Abrechnung von Bauleistungen | 105 (85) |
4.6 | Geotechnik, Erd- und Grundbau | 100 (-) |
5 | Berufskunde, Tätigkeitsanalyse und Expositionsermittlung | 105 (110) |
6 | Betriebswirtschaft | |
6.1 | Unternehmensbewertung, Betriebsunterbrechungs- und -verlagerungsschäden | 135 (115) |
6.2 | Besteuerung | 110 (75) |
6.3 | Rechnungswesen | 105 (-) |
6.4 | Honorarabrechnungen von Steuerberatern | 105 (-) |
7 | Bewertung von Immobilien und Rechten an Immobilien | 115 (90) |
8 | Brandursachenermittlung | 110 (80) |
9 | Briefmarken, Medaillen und Münzen | 95 (70) |
10 | Einbauküchen | 90 (-) |
11 | Elektronik, Elektro- und Informationstechnologie | |
11.1 | Elektronik (insbesondere Mess-, Steuerungs- und Regelungselektronik) | 120 (105) |
11.2 | Elektrotechnische Anlagen und Geräte | 115 (80) |
11.3 | Kommunikations- und Informationstechnik | 115 (100) |
11.4 | Informatik | 125 (-) |
11.5 | Datenermittlung und -aufbereitung | 125 (100) |
12 | Emissionen und Immissionen | 95 (70) |
13 | Fahrzeugbau | 100 (75) |
14 | Garten- und Landschaftsbau einschließlich Sportanlagenbau | 90 (75-80) |
15 | Gesundheitshandwerke | 85 (70) |
16 | Grafisches Gewerbe | 115 (90) |
17 | Handschriften- und Dokumentenuntersuchung | 105 (100) |
18 | Hausrat | 110 (75) |
19 | Honorarabrechnungen von Architekten, Ingenieuren und Stadtplanern | 145 (105) |
20 | Kältetechnik | 120 (85) |
21 | Kraftfahrzeuge | |
21.1 | Kraftfahrzeugschäden und -bewertung | 120 (100) |
21.2 | Kfz-Elektronik | 95 (-) |
22 | Kunst und Antiquitäten | 85 (75) |
23 | Lebensmittelchemie und -technologie | 135 (90) |
24 | Maschinen und Anlagen | |
24.1 | Photovoltaikanlagen | 110 (-) |
24.2 | Windkraftanlagen | 120 (-) |
24.3 | Solarthermieanlagen | 110 (-) |
24.4 | Maschinen und Anlagen im Übrigen | 130 (90) |
25 | Medizintechnik und Medizinprodukte | 105 (95) |
26 | Mieten und Pachten | 115 (110) |
27 | Möbel und Inneneinrichtung | 90 (70) |
28 | Musikinstrumente | 80 (70) |
29 | Schiffe und Wassersportfahrzeuge | 95 (80) |
30 | Schmuck, Juwelen, Perlen, Gold- und Silberwaren | 85 (70) |
31 | Schweiß- und Fügetechnik | 95 (85) |
32 | Spedition, Transport, Lagerwirtschaft und Ladungssicherung | 90 (85) |
33 | Sprengtechnik | 90 (70) |
34 | Textilien, Leder und Pelze | 70 (70) |
35 | Tiere – Bewertung, Haltung, Tierschutz und Zucht | 85 (70) |
36 | Ursachenermittlung und Rekonstruktion von Unfällen | |
36.1 | bei Luftfahrzeugen | 100 (-) |
36.2 | bei sonstigen Fahrzeugen | 155 (120) |
36.3 | bei Arbeitsunfällen | 125 (-) |
36.4 | im Freizeit- und Sportbereich | 95 (-) |
37 | Verkehrsregelungs- und Verkehrsüberwachungstechnik | 135 (85) |
38 | Vermessungs- und Katasterwesen | |
38.1 | Vermessungstechnik | 80 (65) |
38.2 | Vermessungs- und Katasterwesen im Übrigen | 100 (105) |
39 | Waffen und Munition | 85 (-) |
Anlage 1, Teil 2
Honorar- gruppe |
Gegenstand medizinischer oder psychologischer Gutachten | Stundensatz in Euro neu (alt) |
---|---|---|
M1 |
Einfache gutachtliche Beurteilungen ohne Kausalitätsfeststellungen, insbesondere
|
80 (50) |
M2 |
Beschreibende (Ist-Zustands-)Begutachtung nach standardisiertem Schema ohne Erörterung spezieller Kausalzusammenhänge mit einfacher medizinischer Verlaufsprognose und mit durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad, insbesondere Gutachten
|
90 (60) |
M2 |
Beschreibende (Ist-Zustands-) Begutachtung nach standardisiertem Schema ohne Erörterung spezieller Kausalzusammenhänge mit einfacher medizinischer Verlaufsprognose und mit durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad, insbesondere Gutachten
|
120 (85) |