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StartseiteInfothekGesetzeReferentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz zur Änderung des JVEG-Gesetzes

Die Vergütungssätze des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes (JVEG) für Sachverständige sowie für Sprachmittlerinnen und Sprachmittler sind zuletzt am 1. August 2013 an die wirtschaftliche Entwicklung angepasst worden. Der aktuelle Gesetzentwurf sieht nun nach Durchführung einer Marktanalyse eine lang erwartete Anpassung vor.


Zu den Neuerungen:
Unter anderem sollen die Stundensätze um durchschnittlich 20 % erhöht werden. Anstelle von Honorargruppen wären die Stundensätze dann direkt nach Sachgebiet aufgeschlüsselt einsehbar. Ebenfalls soll der als „Justizrabatt“ bekannte Abschlag entfallen.

 

Der Fahrtkostenersatz könnte von 0,30 € auf 0,42 € angehoben werden. Auch für die Farbkopien wäre ein Aufschlag zu erwarten. Neu wäre ebenfalls ein Zuschlag von 20% für die Arbeit an Sonn- oder Feiertagen oder zur Nachtzeit (23:00-06:00). Aufwendungen für Fotos sollen künftig nicht mehr abgerechnet werden können. Der Vorschuss für eine Teilleistung könnte vor Erstellung der Endabrechnung bereits ab einer Summe von 1.000 € (früher: 2000 €) beantragt werden.

 

Der Wegfall des Vergütungsanspruches bei mangelhafter Leistung in § 8a JVEG soll neu geregelt werden mit dem Zusatz, dass der Sachverständige vor dem Vergütungsverlust die Möglichkeit zur Nachbesserung erhält.

 

Bisher darf ein Gericht erst dann einem höheren Stundensatz nach § 13 Abs. 2 JVEG zustimmen, wenn es vergeblich versucht hat, einen Sachverständigen zu finden, der bereit wäre, zum gesetzlich bestimmten Honorar den Gutachtenauftrag zu übernehmen. Diese Voraussetzung könnte nun gestrichen werden.

 

Kritik bzw. Stellungnahmen gingen bereits beim Bundesministerium der Justiz und beim Verbraucherschutz ein. Vielen Beteiligten gehen die Honorarerhöhungen nicht weit genug. Auch die Kostendeckung für die Fahrzeugnutzung mit 0,42 € sehen die betroffenen Sachverständige als nicht ausreichend.

 

Das neue JVEG Gesetz soll im Januar 2021 in Kraft treten. Dies erscheint jedoch kaum realistisch.

 

Wir werden alle BDSF Mitglieder zeitnah unterrichten, rechnen jedoch nicht damit, dass die Gesetzesänderung vor Mitte des 2021 in Kraft treten wird.