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StartseiteInfothekGesetzeNeues Verbraucherinsolvenzrecht ab Juli 2014

Es gibt viele Gründe, weshalb eine Privatinsolvenz angemeldet werden muss. Davon betroffen sind meist nicht nur die Schuldner, sondern auch eine große Anzahl von Gläubigern, die nicht selten auf ihren Forderungen sitzen bleiben.

Durch die Gesetzesänderung der Insolvenzordnung zum Juli 2014, erhalten die Schuldner nun einen gezielten Anreiz zur Begleichung ihrer Schulden und die Gläubiger eine Möglichkeit, zumindest einen Teil ihrer Forderungen zurückzubekommen. Schuldner sollen künftig früher die Chance für einen Neuanfang bekommen, wenn sie sich deutlich und glaubhaft um die Entschädigung der Gläubiger bemühen.

Die Restschuldbefreiung kann bereits nach drei Jahren erteilt werden, wenn es dem Schuldner gelingt, mindestens 35 % der angemeldeten Forderungen der Gläubiger sowie die gesamten Verfahrenskosten zu zahlen bzw. zu begleichen. Von den restlichen 65 % wird er befreit.

Das Verfahren wird auf fünf Jahre verkürzt, wenn der Schuldner es innerhalb dieses Zeitraums schafft, wenigstens die gesamten Verfahrenskosten zu bezahlen.
Alternativ kann - wie bisher - nach sechs Jahren die Restschuldbefreiung erteilt werden, unabhängig davon, ob der Schuldner Zahlungen erbracht hat.
Sobald die Verfahrenskosten und die Forderungen aller anmeldenden Gläubiger lückenlos gedeckt sind, kommt es zur sofortigen Restschuldbefreiung.
Ausgenommen von der Restschuldbefreiung sind hingegen Strafgelder, Steuer- und Unterhaltsschulden.

Mit diesem Gesetz sollen auch Mitglieder von Wohnungsgenossenschaften besser gestellt werden. Sie werden vor den Auswirkungen der Kündigung der Mitgliedschaft durch den Insolvenzverwalter, die oft den Verlust der Wohnung zur Folge hatte, geschützt.