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StartseiteInfothekGesetzeDas neue GebäudeEnergieGesetz GEG 2020 ist am 1. November 2020 in Kraft getreten

Mit dem Gesetz werden drei energiesparrechtliche Regelwerke (Energieeinsparungsgesetz – EnEG, Energieeinsparverordnung – EnEV und Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz – EEWärmeG) für Gebäude erstmals zusammengeführt. Mit dem GEG wird außerdem die EU-Gebäuderichtlinie umgesetzt, die für Neubauten ab 2021 das Niedrigstenergiegebäude oder Fast-Nullenergiehaus als Standard festlegt.

 

Die wichtigsten Neuerungen sind im Folgenden zusammengefasst:

  • Nutzung Erneuerbarer Energien
    Die gebäudenahe Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien sowie Biogas/-methan oder biogenem Flüssiggas, erzeugt in einem Brennwertkessel, wird künftig angerechnet und erfüllt laut GEG 2020 damit die beim Neubau bestehende Pflicht zur Nutzung Erneuerbarer Energien. Der Wärme- und Kältebedarf muss dabei zu mindestens 15 Prozent gedeckt werden. Für Wohngebäude mit PV-Anlagen kann der Nachweis auch über die Anlagengröße geführt werden.

  • Öl- und Kohleheizungen werden ab 2026 verboten, allerdings sind im GEG hierzu auch zahlreiche Ausnahmen festgelegt. Für den Austausch einer Ölheizung durch ein klimafreundliches Modell gibt es laut GEG eine Förderung.

  • Bei umfangreicheren Renovierungen muss nun eine Energieberatung erfolgen. Der qualifizierte Energieberater kann frei gewählt werden, die Beratung muss aber unentgeltlich stattfinden.

  • Energieausweis
    Die Qualitätsansprüche an Energieausweise steigen mit dem neuen GEG, was für Aussteller insbesondere höhere Sorgfaltspflichten mit sich bringt.  Berechnungen müssen eingesehen und Angaben der Eigentümer sorgfältig geprüft werden. Neben Verkäufern und Vermietern sind nun auch Makler verpflichtet, einen Energieausweis vorzulegen. Zusätzlich müssen nun auch die CO2-Emissionen des Gebäudes im Energieausweis angegeben werden.

  • Keine höheren energetischen Anforderungen
    Wie im Koalitionsvertrag beschlossen, legt das GEG aktuell noch keine höheren energetischen Anforderungen an Neubauten und Gebäude im Bestand fest. Diese werden erst im zweiten Schritt im Jahr 2023 geprüft. So basiert das Anforderungssystem für Neubauten auf einer gegenüber der EnEV 2013 weitgehend unveränderten Referenzgebäudebeschreibung. Auch die Anforderungen an den baulichen Wärmeschutz bleiben weitgehend im neuen GEG erhalten. Für die Errichtung von Wohngebäuden gibt es nun allerdings eine alternative Möglichkeit des Nachweisverfahrens: das neue Modellgebäudeverfahren. Mit dem Verfahren können Hausbesitzer die Einhaltung der GEG-Anforderungen anhand von Mindestqualitäten der Maßnahmen nachweisen, ohne dass energetische Berechnungen für den Nachweis erforderlich sind.

  • Mit dem Gebäudeenergiegesetz werden sogenannte Quartierslösungen für Gebäude in räumlichem Zusammenhang aufgenommen. Künftig wird nicht mehr jedes Gebäude einzeln an den energetischen Anforderungen gemessen, sondern das gesamte Quartier. Manche Gebäude können also unsaniert bleiben, wenn andere Gebäude im Quartier sehr energieeffizient sind. Die Innovationsklausel eröffnet in diesem Zusammenhang auch die Möglichkeit zur Erprobung innovativer PtX-Produkte oder von synthetischem Erdgas.