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StartseiteInfothekGesetzeErlaubnispflicht für Immobilienmakler

Für die Arbeit als Immobilienmakler ist in Deutschland keine Ausbildung oder ein Studium vorgeschrieben. Das nötige Fachwissen, um in diesem Beruf erfolgreich zu arbeiten, muss sich jeder selbst erarbeiten. Für die fachliche Qualifikation sorgt von staatlicher Seite nur die Weiterbildungspflicht. Allerding gibt  noch eine weitere gesetzliche Regelung zu beachten: die Erlaubnispflicht. 

 

Immobilienmakler zählen nicht zu den freien Berufen. Das bedeutet, dass eine Gewerbeanmeldung unerlässlich ist.  So gilt in Deutschland zwar die Gewerbefreiheit, das Gesetz kann diese jedoch versagen, wenn einer beiden folgende Punkte auf den Antragsteller zutreffen:

· Vorstrafen

· sogenannte ungeordnete Vermögensverhältnisse

 

Seit Sommer 2018 gilt für Immobilienmakler und Immobilienverwalter daher die Erlaubnispflicht. Reguliert durch § 34c der Gewerbeordnung (GewO) wird die „erforderliche Zuverlässigkeit“ des Antragstellers geprüft. Bei Immobilienverwaltern kommt noch der Abschluss einer Berufshaftpflicht als Voraussetzung hinzu.

 

Dem Antrag auf Erlaubniserteilung müssen demnach ein Führungszeugnis sowie diverse Unbedenklichkeitsbescheinigungen beigefügt werden. Für Auskünfte und Anträge sind die jeweiligen Niederlassungen der IHK zuständig.

 

Wichtig zu wissen ist, dass die Erlaubnispflicht unbefristet erteilt wird. Sie ist auch nicht ortsgebunden.

 

Auch wenn, wie eingangs erwähnt, der Einstieg in den Beruf nicht staatlich geregelt ist, so sind neben übergreifenden Kenntnissen in rechtlichen Fragen auch Kompetenzen in Finanzierungs- und Steuerfragen unumgänglich. Darüber hinaus sollte man sich bewusst sein, dass der Makler immer eine Vertrauensperson für seine Klienten ist.

 

Durch die Erlaubnispflicht wird von staatlicher Seite hier sicherlich einigen schwarzen Schafen bereits im Vorfeld ein Riegel vorgeschoben.