Neueste Informationen für Sachverständige und Gutachter
Gebührenanspruchsgesetz
Bundesgesetz vom 19.2.1975 über die Gebühren der Zeugen und Zeuginnen, Sachverständigen, Dolmetscher und Dolmetscherinnen, Geschworenen, Schöffen und Schöffinnen (Gebührenanspruchsgesetz – GebAG) in der Fassung vom 12.03.2014
Richtungsweisende Gesetzgebung im Sachverständigenwesen
2009 gab es eine entscheidende Veränderung im Bereich des Sachverständigenwesens. Das langjährige Monopol der Kammern, Sachverständige zu berufen und zu überwachen wurde aufgebrochen. Der Deutsche Gesetzgeber sah sich durch die EU-Dienstleistungsrichtlinie DLR und die EU Berufanerkennungsrichtlinie BAR veranlasst, ein Gesetz zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie im Gewerberecht zu erlassen (BGBL. I 2009 S. 2091). § 36 der Gewerbeordnung, der bisher alleinige Rechtsgrundlage für die hoheitliche Stellung der Kammern bei der Auswahl und Ernennung von öffentlich bestellten Sachverständigen war, wurde durch § 36a GewO ergänzt. Gleichzeitig wurde 2009 das Akkreditierungsstellengesetz* erlassen, wodurch die Einrichtung und die Aufgaben der Akkreditierungsstellen geregelt werden.
Änderungen im Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes (JVEG)
Das zweite Kostenrechtsmodernisierungsgesetz (2. KostRMoG) vom 23.07.2013 trat am 1. August 2013 in Kraft. Damit sind auch die Änderungen des Justizvergütungs- und entschädigungsgesetzes (JVEG) in Kraft getreten. Die Änderung des JVEG ist in Artikel 7 geregelt.
Im Folgenden finden Sie einen Überblick über die wichtigsten Änderungen für Sachverständige
Siebte Verordnung zur Änderung der Verpackungsverordnung
Die Verpackungsverordnung regelt unter anderem die haushaltsnahe, getrennte Sammlung von Verpackungsabfällen durch die dualen Systeme (wie Gelber Sack, Glascontainer usw.). Die Unternehmen, welche die Verkaufsverpackungen primär in den Verkehr bringen, werden verpflichtet, sich an einem der dualen Systeme (nach § 6 Abs. 3 VerpackV Pflicht zur Gewährleistung der flächendeckenden Rücknahme von Verkaufsverpackungen, die beim privaten Endverbraucher anfallen) zu beteiligen. Dadurch leisten sie einen indirekten Beitrag zur Finanzierung von Erfassung und Verwertung der Verpackungsabfälle.