Die Verpackungsverordnung regelt unter anderem die haushaltsnahe, getrennte Sammlung von Verpackungsabfällen durch die dualen Systeme (wie Gelber Sack, Glascontainer usw.). Die Unternehmen, welche die Verkaufsverpackungen primär in den Verkehr bringen, werden verpflichtet, sich an einem der dualen Systeme (nach § 6 Abs. 3 VerpackV Pflicht zur Gewährleistung der flächendeckenden Rücknahme von Verkaufsverpackungen, die beim privaten Endverbraucher anfallen) zu beteiligen. Dadurch leisten sie einen indirekten Beitrag zur Finanzierung von Erfassung und Verwertung der Verpackungsabfälle.
Das Bundeskabinett hat am 30. April 2014, mit der 7. Novelle zur Änderung der Verpackungsverordnung, neue und verschärfte Regelungen für die Sammlung und Entsorgung von Verpackungsmüll beschlossen. Diese sollen Fehlentwicklungen beim Grünen Punkt entgegenwirken und bestehende rechtliche Lücken – beispielsweise im Bereich von Ausnahmeregelungen zur Eigenrücknahme und von besonderen Branchenlösungen – schließen bzw. die formalen Anforderungen deutlich erhöhen.
Die Verordnung begründet unter anderem die Pflicht zur nochmaligen Anzeige und Vorlage einer neuen Sachverständigenbescheinigung – bei bereits bestehenden Branchenlösungen – eine einmalige ergänzende Informationspflicht und erweitert bzw. konkretisiert bestehende Informationspflichten um zusätzliche Aspekte. Im Rahmen der Branchenlösungen kommen Sachverständige auch für beispielsweise Tauglichkeitsbescheinigungen, Mengenquotenabweichung, Mengenstromnachweisen, Vollständigkeitserklärungen und weiteren Nachweisen zum Einsatz.
Bis zur Sommerpause soll die 7. Novelle der Verpackungsverordnung verkündet werden und in Kraft treten.