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StartseiteInfothekUrteileDarf der Sachverständige Schäden selbst beheben?

Immer wieder werden Sachverständige von zufriedenen Auftraggebern gebeten, sich für die Behebung der festgestellten Schäden einzusetzen. Diese Situation ergibt sich vor allem dann, wenn der Sachverständige zugleich ein Unternehmen, wie zum Beispiel eine Reparaturwerkstatt betreibt oder dort beschäftigt ist.
In einem Urteil des Landgerichts Freiburg vom 20.06.2014 LG Freiburg (20.6.2013, Az.: 3 S 64/12) hat das Gericht nun erneut entschieden, dass es rechtmäßig ist, wenn die Versicherung des Schädigers die Bezahlung des Sachverständigen verweigert, wenn dieser den festgestellten Schaden auch repariert hat.


Das Landgericht Freiburg folgt damit der Rechtsauffassung anderer Gerichte, wie zum Beispiel dem OLG Hamm (NZV 2001, 433). In diesem Verfahren sah das Gericht den Kläger, hier den Geschädigten, dafür verantwortlich, ein Auswahlverschulden zu treffen. Es führte dabei aus: "Bei der Wahl des Sachverständigen wurde die gebotene Neutralität verletzt, zumal die Identität der beauftragten Person bzw. seine Funktion in der Werkstatt leicht erkennbar war. Auf diese Weise wurde das Gutachten sozusagen durch die Werkstatt selbst erstellt."
Das Urteil bedeutet jedoch nicht, dass der Sachverständige eine spätere Sanierung oder Schadensbehebung grundsätzlich ablehnen muss. Der Sachverständige bzw. die Werkstatt sollte in jedem Einzelfall prüfen, ob Gutachtenerstellung und Schadensbehebung in einem engen zeitlichen Zusammenhang stehen. Kommt es nach der Abwicklung des Gutachtens später zu einer Auftragserteilung, kann ein solches Tätigwerden durchaus zulässig sein. In jedem Fall ist es angezeigt, aufmerksam zu prüfen, ob es dadurch nicht zu einem Interessenskonflikt kommt.