Seit einigen Jahren kommt es vor allem bei KFZ-Sachverständigen zu Problemen bei der Regulierung ihrer Ansprüche gegenüber Versicherungen. Die Sachverständigen werden vom Auftraggeber oder von der Werkstatt zur Bewertung eines KFZ-Schaden hinzugezogen, die Rechnungstellung erfolgt dann meist über eine Abtretungserklärung direkt an die entsprechende Versicherung. Dieser Ablauf hat über Jahrzehnte problemlos funktioniert.
Das Problem
Die Versicherungen verfügen seit längerem über ganze Abteilungen, die die Rechnungen von Werkstätten, Sachverständigen etc. „prüfen“ und meist – unabhängig von deren Höhe oder sonstigen Kriterien – Kürzungen von 20 bis 40% vornehmen. Die Argumente der Versicherungen gegenüber den Sachverständigen scheinen wie aus einem vorgegebenen „Katalog“, denn sie lauten immer gleich. Zum Beispiel wird angemerkt, dass der Sachverständige nicht Mitglied in einem Verband ist oder dass der Sachverständige seine Zertifizierung nicht bei einer akkreditierten Zertifizierungsstelle absolviert hat oder dass der Sachverständige keine entsprechende Qualifikation besitzt. Diese Handhabung der Versicherungen, die auch in anderen Bereichen stattfindet beschert den Versicherungen jedes Jahr Einsparungen im Milliardenbereich. Ein lukratives Geschäftsmodell. Nur wenige der Geschädigten, insbesondere die Sachverständen reagieren zuerst geschockt, nehmen diese Kürzungen aber oftmals hin, weil der gekürzte Betrag unter 200 bis 400 Euro liegt und ein gerichtliches Verfahren aufwendig erscheint. Aufgrund des geringen Streitwerts ist es häufig schwierig, einen Anwalt zu finden, der die Vertretung des Sachverständigen übernimmt, da der Streitwert und die darauf basierenden Anwaltsgebühren zu gering sind. Leittragende sind die Dienstleistungsunternehmen (insbesondere die Sachverständigen) und die Geschädigten, die trotz Anspruch gegen die Versicherung auf einem Teil des Schadens sitzen bleiben.
Nach Rücksprache mit mehreren Fachanwälten ist diese Handhabung der Versicherungen nicht nur verwerflich, sondern auch nicht gesetzeskonform. Aber die Versicherungen manövrieren geschickt, da die Taktik bis heute fast immer zum Erfolg führt.
Wehrt sich der Geschädigte oder der Sachverständige und kommt es zu einem Gerichtsverfahren reagieren die Versicherungen häufig mit „Nichterscheinen“, so dass das Gericht dann ein Versäumnisurteil erlässt und dem Sachverständigen bzw. dessen Auftraggeber Recht gibt. Die Versicherung bezahlt, übernimmt aufgrund des geringen Streitwerts auch die Kosten für das Verfahren und kann danach ungehindert mit seiner „Kürzungsstrategie“ fortfahren. Erfahrungsgemäß wehren sich nur ca 1% der Sachverständigen oder der geprellten Geschädigten. Alles in Allem ein sehr lohnendes Geschäft für die Versicherungen.
Die Lösung
Damit es gar nicht erst dazu kommt, dass sich der Sachverständige mit den Ablenkungsmanövern der Versicherer auseinandersetzen muss, empfiehlt es sich, den Geschädigten bei einem Haftpflichtschaden von Anfang an die Einschaltung eines Fachanwalts für Verkehrsrecht nahezulegen. Das Hinzuziehen eines Anwalts ist für den Geschädigten nicht mit Kosten verbunden, da das Schadensersatzrecht vorsieht, dass Geschädigte zur Durchsetzung ihrer Ansprüche professionelle Hilfe in Anspruch nehmen dürfen und die hierfür entstehenden Kosten grundsätzlich vom gegnerischen Haftpflichtversicherer zu tragen sind.
Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main weist in seinem Urteil vom 02.12.2014 (Az. 22 U 171/13) ausdrücklich darauf hin:
„[…] Auch bei einfachen Verkehrsunfallsachen ist die Einschaltung eines Rechtsanwalts von vornherein als erforderlich anzusehen. Gerade die immer unüberschaubarere Entwicklung der Schadenspositionen und der Rechtsprechung zu den Mietwagenkosten, Stundenverrechnungssätzen u. ä. lässt es geradezu als fahrlässig erscheinen, einen Schaden ohne Einschaltung eines Rechtsanwalts abzuwickeln … […]“
Empfehlenswert ist, wenn bereits vor der Erstellung des Gutachtens vom Geschädigten ein Fachanwalt für Verkehrsrecht beauftragt wird.
Vorteil:
- Der Fachanwalt für Verkehrsrecht vertritt dann den Geschädigten, die Werkstatt und den Sachverständigen und sorgt dafür, dass der Geschädigte zu seinem Recht kommt (Ersatzwagen, Behandlungskosten etc.)
- Der Fachanwalt muss vom Verursacher des Schadens bezahlt werden und ist daher für den Geschädigten, die Werkstatt und den Sachverständigen kostenlos
- Da der Fachanwalt den gesamten Schaden beim Versicherer geltend machen wird, ist auch die Entlohnung des Fachanwalts wesentlich größer, als wenn der Sachverständige nur seine Rechnung einklagen möchte. Wegen Geringfügigkeit werden die meisten Anwälte solche Mandate von Sachverständigen nicht oder nicht gerne übernehmen.
- Es besteht eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass ein vollständiger Ausgleich aller unfallbedingten Schäden und Kosten (Werkstatt, Sachverständiger, Mietwagen, Behandlungskosten, Schmerzensgeld) erfolgt.
Nachteile, wenn nicht von Anfang an ein Fachanwalt für Verkehrsrecht eingeschalten wird:
- Die nachträgliche Einschaltung eines Rechtsanwalts, nachdem der Versicherer bereits Kürzungen vorgenommen hat, ist häufig deutlich weniger erfolgversprechend. Sie kann die Erfolgsaussichten erheblich schmälern und eine Mandatsübernahme erschweren.
- Wenn kein Anwalt eingeschaltet ist, versuchen die Versicherungen meist sich einem gewissen Anteil der Forderungen zu entledigen, da sie die Unwissenheit und Unerfahrenheit der Betroffenen (Geschädigter, Werkstatt, Sachverständiger etc.) ausnutzen.
- Einen Fachanwalt für Verkehrsrecht findet man lokal vor Ort oder unter: https://kanzlei-voigt.de/standorte/
Weitere Ausführungen sowie wichtige Urteile, die diese Ausführungen stützen finden Sie im Folgenden:
Aufgabe, Bedeutung und rechtliche Einordnung
Ein Sachverständiger ist eine Person mit besonderer Sach- und Fachkunde. Seine Aufgabe besteht darin, einen Schaden auf Grundlage zutreffender Anknüpfungstatsachen zu ermitteln und zu bewerten. Dabei steht ihm ein fachlicher Beurteilungsspielraum zu (LG Coburg, Urt. v. 28.05.2021, Az. 33 S 49/20).
Das AG Ibbenbühren hat diesbezüglich festgestellt, dass ein Sachverständiger „die Aufgabe, [hat] in seinem Gutachten gerade auch zu ermitteln, ob und gegebenenfalls welche Schäden unfallbedingt sind und welche nicht (Urt. v. 22.06.2015, Az. 3 C 26/15). Von einem Sachverständigen wird fundiertes Fach- und Erfahrungswissen erwartet und vorausgesetzt, dass er dieses neutral einbringt.
Der hohe Beweiswert eines Sachverständigengutachtens ist vor allem deshalb von erheblicher Bedeutung, weil viele Kfz-Haftpflichtversicherer in der Praxis zunehmend Schadensabrechnungen kürzen – häufig gestützt auf pauschale Behauptungen, etwa zu angeblichen Altschäden.
Qualifikation und Wettbewerbsrecht
Der Begriff „Sachverständiger“ ist (aktuell) gesetzlich nicht geschützt. Gleichwohl wird fundiertes Fach- und Erfahrungswissen erwartet. Wettbewerbsrechtlich darf die Bezeichnung nur führen, wer über die erforderliche Sachkunde im jeweiligen Fachgebiet verfügt.
„Die angesprochenen Verkehrskreise erwarten selbst von einem nicht öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen uneingeschränkt fundiertes Fach- und Erfahrungswissen auf dem Gebiet, in dem er auftritt, regelmäßig nachgewiesen durch einen berufsqualifizierenden Abschluss. Ausnahmsweise können die zu fordernde überdurchschnittliche Kenntnisse und Fähigkeiten auch autodidaktisch erworben werden“ (LG Köln, Urt. v. 18.02.2020, Az. 31 O 39/19; AG Siegburg, Urt. v. 28.06.2002, Az. 8 C 44/02).
Unfallgeschädigte müssen sich auf die Kalkulation des Sachverständigen verlassen dürfen und sind nicht verpflichtet, weitere Maßnahmen zu ergreifen, als das Gutachten dem Reparaturauftrag zugrunde zu legen (AG Rendsburg, Urt. v. 02.02.2022, Az. 41 C 198/20).
Neutralität des Sachverständigen
Eine weitere wichtige Voraussetzung ist die Neutralität des Sachverständigen. Daraus folgt, dass sein Gutachten darf weder einseitig im Interesse des Geschädigten noch des Sachverständigen selbst erstellt werden darf (LG München II, Beschl. v. 16.08.2017, Az. 8 S 2704/17).
Zweifel an der Neutralität können insbesondere dann gerechtfertigt sein, wenn der Sachverständige Angestellter des Versicherers oder des Reparaturbetriebs ist oder dort als Gesellschafter, Geschäftsführer oder Inhaber tätig ist (LG Freiburg (Breisgau), Urt. v. 25.10.2011, Az. 9 S 21/11).
Änderungen durch den 63. Verkehrsgerichtstag 2025
2025 befasste sich der Arbeitskreis V des 63. Verkehrsgerichtstags in Goslar mit der Thematik des Fehlens allgemein verbindlicher Mindestanforderungen an Sachverständige.
Er bezog sich dabei auf die VDI-MT 5900 Blatt 2, die erstmals allgemein anerkannte Mindestanforderungen an Ausbildung, Qualifikation und Berufsausübung von Kfz Sachverständigen definiert.
Der Arbeitskreis sieht diese Richtlinie als Grundlage für Ausbildung, Qualifizierung und Gesetzgebung und fordert den Gesetzgeber auf, sie bei einer Novellierung des Kraftfahrsachverständigengesetzes zu berücksichtigen.
Wie weit darf ein Sachverständiger örtlich entfernt sein?
Die Wahl des Sachverständigen unterliegt der Dispositionsfreiheit des Geschädigten. Der gegnerische Haftpflichtversicherer kann diese Wahl nicht auf einen örtlich nächstgelegenen Gutachter beschränken.
Allerdings gilt die Schadensminderungspflicht auch für die Wahl des Sachverständigen, weshalb dessen Anfahrtsweg nicht übermäßig lang sein darf (vgl. AG Nördlingen, Urt. v. 02.02.2021, Az. 2 C 712/20; AG Gießen, Urt. v. 18.01.2019, Az. 41 C 397/18).
Als unproblematisch wurden betrachtet:
• 46 km (AG Aalen, Urt. v. 31.05.2021, Az. 12 C 333/20)
• 34 km (LG Coburg, Urt. v. 28.05.2021, Az. 33 S 49/20)
• 25 km (AG Münster, Urt. v. 04.10.2024, Az. 59 C 2145/23; OLG Stuttgart, Urt. v. 29.07.2015, Az. 13 S 58/14)
• 20 km (AG Ulm, Urt. v. 18.03.2022, Az. 5 C 402/22)
Praxishinweis des LG Coburg: „Ein Sachverständiger wird kaum neben dem Unfallort wohnen, sodass Fahrtkosten zwangsläufig anfallen.“
Das AG Waiblingen (Urt. v. 05.04.2022, Az. 7 C 975/21) nennt folgende Richtwerte:
• Städte: 20 km
• Städtische Großräume: 25 km
• Ländliche Gegenden: 39 km
(vgl. auch AG Hamburg Harburg, Urt. v. 22.03.2022, Az. 647/22)
Online-Gutachten und Wettbewerbsrecht
Werbung mit einem „Gutachter vor Ort“ ist nur zulässig, wenn der Sachverständige tatsächlich persönlich vor Ort begutachtet. Eine Begutachtung per App, bei der Werkstattmitarbeiter Fotos oder Videos erstellen, ersetzt die persönliche Inaugenscheinnahme nicht (LG Gießen, Versäumnisurteil v. 21.05.2021, Az. 6 O 13/21).
Freie Gutachterwahl des Geschädigten
Als Ausdruck der Dispositionsfreiheit kann der Geschädigte den Sachverständigen frei wählen (Ausführlich dazu: BGH, Urt. v. 15.10.2013, Az. VI ZR 528/12). Dies gilt selbst dann, wenn der Versicherer bereits einen eigenen Gutachter / Sachverständigen beauftragt hat (z.B. AG Berlin Mitte, Urt. v. 02.09.2022, Az. 104 C 40/22 V).
Weder besteht eine Pflicht, die Anfahrtskosten näher zu prüfen (hierzu z.B.: AG Köln, Urt. v. 27.08.2022, Az. 271 C 65/22; AG Tettnang, Urt. v. 25.08.2022, Az. 8 C 164/22) noch muss der preisgünstigste Sachverständige ermittelt oder Marktforschung betrieben werden. Insbesondere noch muss sich ein Geschädigter vom gegnerischen Versicherer keinen bestimmten Sachverständigen aufzwingen lassen.
Eine Einschränkung der Wahlmöglichkeit kann lediglich dann bestehen, wenn dem Geschädigten ein Missverhältnis von und Leistung auffallen muss. In einer derartigen Konstellation beschränkt sich der Anspruch des Geschädigten im Verhältnis zu den Schädigern auf die tatsächlich erforderlichen Kosten, die im Zweifel ein Gericht zu schätzen hat (BGH, Urt. v. 26.04.2016, Az. VI ZR 50/15 ). Eine Marktanalyse muss der Geschädigte nicht durchführen.
Weshalb dies nicht erforderlich ist, hat das AG Greifswald plastisch und gut nachvollziehbar ausgeführt.
“Erforderlich ist die subjektive Schadensbetrachtung. Bei der Beauftragung eines Kfz- Sachverständigen darf sich der Geschädigte daher damit begnügen, den ihm in seiner Lage
ohne weiteres erreichbaren Sachverständigen zu beauftragen. Er muss zuvor keine Marktforschung nach dem honorargünstigsten Sachverständigen betreiben, keine Kostenvoranschläge einholen, keinen Preisvergleich anstellen. Letzteres ergibt sich auch bereits daraus, dass die Ermittlung des honorargünstigsten Sachverständigen in der Praxis nur durch Einholung von Kostenvoranschlägen möglich wäre. Bereits die Einholung von drei Kostenvoranschlägen erfordert indes einen geschätzten Zeitaufwand von mindestens einer Woche. Die in dieser Zeit anfallenden Kosten für Mietwagen oder Nutzungsausfall dürften im Lichte der Schadensminderungspflicht die Einsparungen durch die Recherche in den wenigsten Fällen rechtfertigen”
(Urt. v. 08.11.2023, Az. 46 C 79/22).
Einsatz von KI im Sachverständigengutachten
Das LG Darmstadt befasste sich mit Beschluss vom 10.11.2025 (Az. 19 O 527/16) mit der Frage, ob ein Gutachten vergütungspflichtig ist, wenn es maßgeblich mithilfe von KI erstellt wurde.
In dem zu beurteilenden Sachverhalt hatte der Sachverständige nicht offengelegt, dass und in welchem Umfang KI eingesetzt wurde. Da nicht festgestellt werden konnte, dass das Gutachten persönlich erstellt worden (§ 407a Abs. 3 ZPO) betrachtete es das Gericht gemäß § 8a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 JVEG als unverwertbar und setzte die Vergütung auf 0,00 Euro fest.
Die Entscheidung macht deutlich: Persönliche Sachkunde und Eigenverantwortung sind unverzichtbar und nicht durch KI ersetzbar.
Abwicklung mit dem Versicherer durch Sachverständige
Die Abwicklung mit dem Versicherer dürfen Sachverständige nicht übernehmen.
So stellte z.B. das Landgericht Bremen (Urt. v. 16.01.2026, Az. 9 O 1720/24) unmissverständlich fest, dass das pauschale Angebot, eine „schnelle und unkomplizierte Abwicklung mit der (gegnerischen) Versicherung“ zu gewährleisten und dem Verbraucher dadurch eine schnellere Auszahlung zu ermöglichen, gegen §2 und §3 des Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG) verstößt.
Das bloße Übersenden des Gutachtens an den Versicherer ist zulässig. Unzulässig ist dagegen das Angebot, den Schadensfall rechtlich zu prüfen und zu steuern – etwa hinsichtlich der Haftungsquote (Mitverschulden) oder der Schadenshöhe. Diese rechtliche Bewertung gehört weder zum Tätigkeitsbereich technischer Sachverständiger noch von Kfz Meistern oder Mietwagenunternehmen.
Dr. Wolf-Henning Hammer (Voigt Regelt Anwälte)
Was dürfen Sachverständige kosten?
Amtsgericht Salzgitter, Beschluss vom 01.11.2023, Az. 21 C 669/23
Versicherer versuchen gerne die Sachverständigenkosten zu drücken. Dabei behaupten sie immer wieder, nicht die Höhe des Schadens, sondern der Zeitaufwand sei entscheidend. Die Orientierung des Honorars an der Honorarbefragung des BVSK wird ebenfalls gerne angezweifelt.
Die Kosten eines Sachverständigengutachtens gehören zu den mit dem Schaden unmittelbar verbundenen und gemäß § 249 Absatz 1 BGB auszugleichenden Vermögensnachteilen.
Erstattungsfähig sind sie, wenn die Begutachtung zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs erforderlich und zweckmäßig ist. Für die Frage der Erforderlichkeit und Zweckmäßigkeit einer solchen Begutachtung ist auf die Sicht des Geschädigten zum Zeitpunkt der Beauftragung abzustellen.
Was bedeutet “erforderlich und zweckmäßig”?
Das Amtsgericht Salzgitter hat die Voraussetzungen für die Erstattung sowie die Kalkulation der Sachverständigenkosten in einem Beschluss vom 01.11.2023 kurz und knapp auf den Punkt gebracht. Demnach hat ein Schädiger die Kosten von Sachverständigengutachten zu ersetzen, soweit diese zu einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind.
Die subjektbezogene Schadenbetrachung gilt!
In Hinblick auf die maßgebliche subjektbezogene Betrachtung, gilt dies in der Regel auch bei übersetzten Gutachterkosten. Die Grenze der Erstattungsfähigkeit verläuft – wie bei den Reparaturkosten – dort, wo ein Geschädigter Kosten produziert, die ein vernünftige Handelnden in seiner Position nicht verursachen würde (vgl. LG Coburg, Urt. v. 28. 06.2002, Az. 32 S 61/02).
Hat der Sachverständige die Rechnung aber ausreichend aufgegliedert, um sie nachvollziehbar zu machen, dürfte dies eher in der Regel aber nicht gegeben sein.
Zur Kalkulation hat das Amtsgericht Salzgitter festgestellt: Der Vertrag, auf dessen Grundlage ein Sachverständiger Gutachten über die Höhe eines Kraftfahrzeugunfallschadens zu erstatten hat, ist ein Werkvertrag. Das Honorar ist daher frei kalkulierbar, jedenfalls soweit es nachvollziehbar ist.
Welche Rolle spielen Verbandsmitgliedschaften?
Verbandsmitgliedschaften können für das Vorliegen einer bestimmten Qualifikation sprechen. Auch kann z.B. die BVSK-Tabelle als Beurteilungsmaßstab für die Angemessenheit der Vergütung herangezogen werden. Ob ein Sachverständiger Mitglied im BVSK ist oder nicht, ist jedoch für die Honorarbemessung unerheblich.
“Die BVSK-Honorarbefragung stellt grundsätzlich eine geeignete Schätzgrundlage im Rahmen von § 287 ZPO für die Berechnung des gem. § 249 BGB erstattungsfähigen Sachverständigenhonorars dar. Eine Mitgliedschaft des Sachverständigen im BVSK ist nicht erforderlich.” (LG Stuttgart, Beschl. v. 06.03.2025, Az. 5 S 166/24; s.a. AG Dachau, Urt. v. 30.01.2026, Az. 2 C 601/25; AG Ratzeburg, Urt. v. 22.10.2024, Az. 17 C 377/24).
Dem Amtsgericht Braunschweig zufolge (Urt. v. 24.09.2024, Az. 121 C/24), steht es der Angemessenheit von Sachverständigenkosten nicht entgegen, wenn diese den Mittelwert der BVSK-Honorarbefragung geringfügig überschreiten. Werden keine Nebenkosten (z.B. Schreibkosten, Fertigung von Lichtbildern) abgerechnet, sind die Kosten als nicht überhöht zu betrachten. Das AG Köln hielt es in einem Urteil vom 07.01.2026 (Az. 115 C 455/25) wiederum für geboten, dann einen „Mittelwert” zu bilden, wenn ein Sachverständiger den zulässigen Rahmen des Korridors überschreitet.
Dasselbe gilt, wenn Versicherungen das Honorar des Sachverständigen kürzen, weil dieser „keine Qualifikation vorweisen kann“, „die einzelnen Honorarsätze nicht nachvollziehbar sind“ , „keine Zertifizierung vorliegt“ oder „eine Zertifizierung bei von einer nichtakkreditierten Zertifizierungsstelle“ vorliegt.
Fazit
Sachverständigenkosten sind in angemessener Höhe zu erstatten. Was das im Einzelfall bedeutet, darüber gehen die Meinungen allerdings manchmal auseinander.
Das Urteil des Amtsgerichts Salzgitter liegt auf einer Linie mit den vom Bundesgerichtshof festgestellten Grundsätzen. Demzufolge bildet ein wesentliches Indiz für die Erforderlichkeit der Sachverständigenkosten im Sinne des § 249 Abs. 2 S. 1 BGB die Übereinstimmung des vom Geschädigten tatsächlich erbrachten Kostenaufwands mit der tatsächlichen Rechnungshöhe und der ihr zugrundeliegenden Preisvereinbarung, sofern diese nicht auch für den Geschädigten deutlich erkennbar erheblich über den üblichen Preisen liegen (vgl. BGH, Urt. v. 11.02.2014, Az. VI ZR 225/13). Geschädigte genügen ihrer Darlegungslast zur Schadenshöhe regelmäßig durch Vorlage der beglichenen Rechnung des beauftragten Sachverständigen (BGH, Urt. v. 05.06.2018, Az. VI ZR 171/16; v. 19.07.2016, Az. VI ZR 491/15).
Nachgelagert hatte das AG Münster (Urt. v. 06.05.2025, Az. 96 C 429/25) in einer anderen Sache festgestellt, dass ein Geschädigter – wenn er sich auf das Sachverständigenrisiko beruft – Probleme vermeiden kann, wenn er vom Schädiger entweder die Zahlung direkt an den Sachverständigen verlangt oder aber Zug um Zug gegen Abtretung etwaiger Ansprüche an den Versicherer (vgl. BGH, Urt. v. 12.03.2024, Az. VI ZR 208/22).
Quelle: Voigt Regelt Fachanwälte für Verkehrsrechtsschutz
https://kanzlei-voigt.de/rechtsprechung/was-darf-ein-sachverstaendiger-kosten/
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