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StartseiteInfothekUrteileRisiko des Sachverständigen bei einer Klage aus abgetretenem Recht

Urteil des Bundesgerichtshof vom 15.04.2024  VI ZR 280/20

Kernaussage des Urteils

Der BGH hat entschieden: Die Grundsätze des Werkstattrisikos gelten auch für Sachverständigenkosten. Das bedeutet: Wenn ein Geschädigter nach einem unverschuldeten Unfall einen qualifizierten Kfz-Sachverständigen beauftragt, trägt grundsätzlich der Schädiger beziehungsweise dessen Haftpflichtversicherung das Risiko, dass der Sachverständige überhöhte, unwirtschaftliche oder sogar einzelne nicht erkennbare unberechtigte Positionen abrechnet — solange den Geschädigten kein Auswahl- oder Überwachungsverschulden trifft
Gleichzeitig schränkt der BGH das deutlich ein: Wenn der Sachverständige selbst aus abgetretenem Recht klagt, kann er sich nicht auf dieses Sachverständigenrisiko berufen. Dann muss der Sachverständige darlegen und beweisen, dass seine abgerechneten Maßnahmen tatsächlich durchgeführt wurden, objektiv erforderlich waren und der Höhe nach nicht über das Erforderliche hinausgehen. 

 

1. Worum ging es konkret?

Ein Fahrzeughalter wurde unverschuldet in einen Verkehrsunfall verwickelt. Die gegnerische Haftpflichtversicherung haftete dem Grunde nach vollständig. Der Geschädigte beauftragte ein Sachverständigenbüro mit der Begutachtung seines beschädigten Pkw und trat seine Ansprüche auf Ersatz der Sachverständigenkosten an das Sachverständigenbüro ab.
Die Versicherung zahlte das Gutachten fast vollständig, kürzte aber eine einzelne Rechnungsposition: „Zuschlag Schutzmaßnahme Corona“ in Höhe von 20 Euro. Das Sachverständigenbüro begründete diese Pauschale unter anderem mit Desinfektionsmitteln, Einwegreinigungstüchern und Einmalhandschuhen. Amtsgericht und Landgericht wiesen die Klage ab. Der BGH hob das Berufungsurteil auf und verwies die Sache zurück. 

Wichtig: Der BGH hat nicht endgültig entschieden, dass die 20 Euro in jedem Fall zu zahlen sind. Er hat entschieden, dass die Begründung des Landgerichts falsch war und das Landgericht erneut prüfen muss, ob die Maßnahmen tatsächlich durchgeführt wurden, erforderlich waren und die Pauschale der Höhe nach angemessen ist. 

 

2. Die wichtigsten Aussagen des Urteils

A. Der Geschädigte darf grundsätzlich einen Sachverständigen seiner Wahl beauftragen

Der BGH bestätigt nochmals: Die Kosten eines Schadengutachtens gehören grundsätzlich zum ersatzfähigen Schaden, wenn die Begutachtung zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs erforderlich und zweckmäßig ist. Der Geschädigte darf grundsätzlich einen qualifizierten Gutachter seiner Wahl beauftragen.

Außerdem muss der Geschädigte im Grundsatz keine Marktforschung betreiben, um den billigsten Sachverständigen zu finden. Er darf aus seiner Sicht einen geeigneten Weg zur Schadensermittlung wählen. 


Praktische Bedeutung:

Die Versicherung kann eine Sachverständigenrechnung nicht allein deshalb kürzen, weil sie meint, ein anderer Gutachter wäre billiger gewesen.

 

B. Das Werkstattrisiko wird auf Sachverständige übertragen

Der zentrale Rechtssatz lautet: Die vom BGH entwickelten Grundsätze zum Werkstattrisiko gelten auch für überhöhte Kostenansätze eines Kfz-Sachverständigen. 
Das ist deshalb folgerichtig, weil der Geschädigte nach Erteilung des Gutachtenauftrags ebenfalls nur begrenzte Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten hat. Er kann regelmäßig nicht kontrollieren, ob jede einzelne Maßnahme des Sachverständigen erforderlich, wirtschaftlich optimal oder korrekt kalkuliert ist. 


Praktische Bedeutung:

Wenn der Sachverständige zum Beispiel zu hohe Materialkosten, zu viel Arbeitszeit, eine unwirtschaftliche Arbeitsweise oder bei schadenshöhenabhängigem Honorar einen zu hoch eingeschätzten Schaden zugrunde legt, kann das trotzdem ersatzfähig sein — jedenfalls dann, wenn der Geschädigte das nicht erkennen konnte. 

 

C. Auch nicht erkennbare Fehlpositionen können ersatzfähig sein

Der BGH geht sehr weit: Ersatzfähig können nicht nur überhöhte Positionen sein, sondern auch Rechnungspositionen, die sich auf Maßnahmen beziehen, die für den Geschädigten nicht erkennbar tatsächlich nicht durchgeführt wurden. 
Das bedeutet aber nicht, dass der Sachverständige beliebig abrechnen darf. Der Schädiger beziehungsweise Versicherer kann im Wege des Vorteilsausgleichs verlangen, dass ihm mögliche Ansprüche des Geschädigten gegen den Sachverständigen abgetreten werden.


Praktische Bedeutung:
Der Streit über eine möglicherweise überhöhte oder falsche Sachverständigenrechnung soll grundsätzlich nicht auf dem Rücken des Geschädigten ausgetragen werden. Die Versicherung muss zahlen, kann sich aber gegebenenfalls Ansprüche gegen den Sachverständigen abtreten lassen.

 

D. Es gibt keine automatische Gleichsetzung: Rechnung = ersatzfähiger Schaden

Der BGH stellt ebenso klar: Die Sachverständigenrechnung wird nicht ungeprüft mit dem nach § 249 BGB erforderlichen Betrag gleichgesetzt. Die Kosten müssen weiterhin unfallbedingt sein und der Geschädigte muss im Rahmen seiner Möglichkeiten wirtschaftlich vernünftig handeln. 
Den Geschädigten trifft eine gewisse Plausibilitätskontrolle. Wenn der Sachverständige schon bei Vertragsschluss für den Geschädigten erkennbar deutlich überhöhte Preise verlangt, kann ein Auswahlverschulden vorliegen. Ein Überwachungsverschulden kann etwa vorliegen, wenn die spätere Rechnung erkennbar von der Honorarvereinbarung abweicht oder erkennbar überhöhte Nebenkosten enthält. 


Praktische Bedeutung:
Der Geschädigte ist geschützt, aber nicht völlig entlastet. Offensichtliche Überhöhungen darf er nicht ignorieren.

 

E. Unbezahlte Rechnung: Zahlung nur an den Sachverständigen, nicht an den Geschädigten

Ein sehr wichtiger Teil des Urteils betrifft unbezahlte Rechnungen. Der BGH sagt: Das Sachverständigenrisiko gilt auch dann, wenn der Geschädigte die Sachverständigenrechnung noch nicht bezahlt hat. Aber dann darf der Geschädigte, wenn er das Risiko nicht selbst tragen will, grundsätzlich nicht Zahlung an sich selbst verlangen, sondern nur Zahlung an den Sachverständigen — und zwar Zug um Zug gegen Abtretung möglicher Ansprüche gegen den Sachverständigen. 
Wählt der Geschädigte bei unbezahlter Rechnung trotzdem Zahlung an sich selbst, trägt er das Sachverständigenrisiko selbst. Dann muss er gegebenenfalls beweisen, dass die abgerechneten Maßnahmen tatsächlich durchgeführt wurden und die Kosten erforderlich waren. 


Praktische Bedeutung:
Für Geschädigte und Anwälte ist die richtige Antragstellung entscheidend. Bei unbezahlter Rechnung sollte regelmäßig Zahlung an den Sachverständigen beantragt werden, nicht Zahlung an den Geschädigten

F. Der Sachverständige selbst kann sich als Zessionar nicht auf das Sachverständigenrisiko berufen

Das ist die wichtigste Einschränkung des Urteils.
Im konkreten Fall hatte der Geschädigte seine Ansprüche an das Sachverständigenbüro abgetreten. Das Sachverständigenbüro klagte also selbst aus abgetretenem Recht. Der BGH sagt hierzu: Der Sachverständige als Zessionar kann sich nicht auf das Sachverständigenrisiko berufen. Die Schutzwirkung dieses Risikos soll dem Geschädigten zugutekommen, nicht dem Sachverständigen selbst. 
Der BGH formuliert sinngemäß: Die Möglichkeit des Geschädigten, sich bei unbezahlter Rechnung auf das Sachverständigenrisiko zu berufen, kann nicht einfach durch Abtretung auf Dritte übertragen werden. Bei Geltendmachung aus abgetretenem Recht trägt daher der Zessionar — hier der Sachverständige — das Sachverständigenrisiko. 


Praktische Bedeutung:
Das Urteil stärkt Geschädigte, aber es macht die direkte Klage des Sachverständigen aus Abtretung schwieriger. Der Sachverständige muss dann beweisen, dass seine Rechnung sachlich berechtigt ist.

 

G. Beweislast bei Klage des Sachverständigen

Weil die Klägerin selbst Sachverständige war und aus abgetretenem Recht klagte, musste sie darlegen und gegebenenfalls beweisen:
dass die Corona-Schutzmaßnahmen tatsächlich durchgeführt wurden,
dass sie objektiv erforderlich waren,
und dass die Pauschale von 20 Euro der Höhe nach nicht über das Erforderliche hinausging. 


Praktische Bedeutung:
Sachverständige sollten Nebenkosten, Pauschalen und Sonderpositionen sauber dokumentieren. Wer direkt aus Abtretung klagt, sollte belegen können, was genau gemacht wurde und warum die Position erforderlich war.

 

H. Corona-Pauschale ist nicht grundsätzlich unzulässig

Der BGH widerspricht dem Landgericht ausdrücklich darin, dass eine Corona-Pauschale nicht gesondert abgerechnet werden dürfe. Der BGH sagt: Es gibt keine grundsätzlichen Bedenken dagegen, dass ein Kfz-Sachverständiger neben dem Grundhonorar Nebenkosten auch in Form von Pauschalen abrechnet, wenn tatsächlich Aufwendungen angefallen sind. 
Der Sachverständige darf betriebswirtschaftlich entscheiden, ob er solche Kosten gesondert ausweist oder in das Grundhonorar einpreist. Er darf sie aber nicht doppelt abrechnen, also nicht zugleich einpreisen und zusätzlich gesondert berechnen. 


Praktische Bedeutung:
Pauschalen sind nicht automatisch rechtswidrig. Sie müssen aber tatsächlich angefallen, erforderlich und der Höhe nach nachvollziehbar sein.

 

I. Hygienekonzept: Unternehmerischer Entscheidungsspielraum

Der BGH gesteht dem Sachverständigen während der Corona-Pandemie einen gewissen unternehmerischen Entscheidungsspielraum bei seinem Hygienekonzept zu. Dabei geht es nicht nur um den Schutz des Sachverständigen und seiner Mitarbeiter, sondern auch um den Schutz und die Erwartungen des Auftraggebers, wenn während der Pandemie Maßnahmen an seinem Fahrzeug durchgeführt werden. 


Praktische Bedeutung:
Gerichte dürfen nicht zu streng aus der Rückschau beurteilen, ob jede Hygienemaßnahme zwingend war. Dem Sachverständigen steht ein gewisser Spielraum zu.

J. JVEG und BVSK sind keine harten Ausschlusskriterien

Der BGH sagt ausdrücklich: Es ist unerheblich, ob nach dem JVEG Corona-Schutzmaßnahmen mit dem Grundhonorar abgegolten wären. Das JVEG betrifft gerichtliche Sachverständige und kann nicht ohne Weiteres auf Privatgutachter übertragen werden. 
Auch Listen wie die BVSK-Honorarbefragung dürfen zwar als Orientierungshilfe herangezogen werden. Aber daraus folgt nicht, dass Nebenkosten, die dort nicht ausdrücklich auftauchen, automatisch nicht abgerechnet werden dürfen. 

Praktische Bedeutung:
Versicherungen können Kürzungen nicht allein damit begründen, dass eine Position im JVEG oder in einer Honorarbefragung nicht vorgesehen ist.

  

3. Was bedeutet das Urteil für Kürzungen durch Versicherungen?

Das Urteil ist für die Regulierungspraxis sehr bedeutsam, weil es pauschalen Kürzungen Grenzen setzt.
Versicherer können Sachverständigenkosten nicht einfach mit dem Argument kürzen, einzelne Positionen seien aus ihrer Sicht überhöht, unwirtschaftlich oder in bestimmten Tabellen nicht vorgesehen. Entscheidend ist zunächst die Perspektive des Geschädigten: Konnte er die Überhöhung erkennen? Hat er einen qualifizierten Sachverständigen ausgewählt? Gab es konkrete Anhaltspunkte für überhöhte oder unplausible Kosten?
Andererseits gibt das Urteil den Versicherern einen wichtigen Angriffspunkt, wenn der Sachverständige selbst aus Abtretung klagt. Dann kann die Versicherung verlangen, dass der Sachverständige konkret darlegt und beweist, dass die abgerechneten Positionen tatsächlich erbracht und objektiv erforderlich waren. 

 

4. Praktische Leitsätze aus dem Urteil

  1. Der Geschädigte darf einen qualifizierten Sachverständigen seiner Wahl beauftragen.
  2. Der Geschädigte muss grundsätzlich nicht den billigsten Sachverständigen suchen.
  3. Das Werkstattrisiko gilt auch als Sachverständigenrisiko.
  4. Nicht erkennbare Überhöhungen oder Fehler des Sachverständigen gehen grundsätzlich zulasten des Schädigers beziehungsweise Versicherers.
  5. Der Geschädigte bleibt aber zu einer gewissen Plausibilitätskontrolle verpflichtet.
  6. Bei unbezahlter Rechnung sollte der Geschädigte Zahlung an den Sachverständigen verlangen, nicht an sich selbst.
  7. Der Versicherer kann im Gegenzug die Abtretung möglicher Ansprüche gegen den Sachverständigen verlangen.
  8. Der Sachverständige selbst kann sich als Zessionar nicht auf das Sachverständigenrisiko berufen.
  9. Klagt der Sachverständige aus Abtretung, muss er die tatsächliche Durchführung, Erforderlichkeit und Angemessenheit seiner Positionen beweisen. 
  10. Nebenkosten und Pauschalen sind nicht schon deshalb ausgeschlossen, weil sie im JVEG oder in BVSK-Listen nicht ausdrücklich vorgesehen sind. 

  

5. Bewertung des Urteils

Das Urteil ist auf den ersten Blick ein Erfolg für Geschädigte, weil der BGH ihre Position gegenüber Versicherern stärkt. Die Versicherung soll den Geschädigten nicht mit Streitigkeiten über interne Kalkulationen, einzelne Gutachterpositionen oder spätere Einwendungen gegen den Sachverständigen belasten.
Für Sachverständige ist das Urteil aber ambivalent. Es bestätigt zwar, dass auch Pauschalen und Nebenkosten grundsätzlich abrechenbar sein können. Gleichzeitig sagt der BGH aber sehr deutlich: Wer als Sachverständiger selbst aus abgetretenem Recht klagt, steht schlechter als der Geschädigte selbst. Der Sachverständige muss dann im Prozess konkret beweisen, dass seine Rechnung erforderlich und berechtigt ist.
Die wichtigste praktische Konsequenz lautet daher: Bei gekürzten Sachverständigenkosten ist genau zu prüfen, wer klagt und welcher Antrag gestellt wird. Am stärksten ist regelmäßig die Position des Geschädigten, wenn er Zahlung an den Sachverständigen verlangt und dem Versicherer Zug um Zug mögliche Ansprüche gegen den Sachverständigen abtritt.

 

6. Maßgebliche Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB)

Folgende Paragraphen stehen hier im Vorderund:

§ 249 Art und Umfang des Schadensersatzes 

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. 
(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. (…) 


§ 398 Abtretung 

Eine Forderung kann von dem Gläubiger durch Vertrag mit einem anderen auf diesen übertragen werden (Abtretung). Mit dem Abschluss des Vertrags tritt der neue Gläubiger an die Stelle des bisherigen Gläubigers. 

 

7. Quellen

https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2024/2024086.html


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Hilfestellungen für den Sachverständigen um Kürzungen zu vermeiden:
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Kürzung von Sachverständigenforderungen durch Versicherungen:
https://www.bdsf.de/infothek/wissenswertes/kuerzung-von-sachverstaendigenforderungen-durch-versicherungen