Wissenswertes

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StartseiteInfothekWissenswertesWelche Unterstützung kann ein Sachverständiger von seinem Auftraggeber erwarten

Der Auftraggeber eines Sachverständigen unterliegt gemäß dem geltenden Werkvertragsrecht diversen Verpflichtungen zur Mitwirkung. Diese ist gerade im Sachverständigenwesen von besonderer Bedeutung, da der Sachverständige in vielen Fällen auf Aussagen, Pläne oder andere Unterlagen angewiesen ist, um sein Gutachten zu erstellen.

Zu der vertraglich geschuldeten Mitwirkungspflicht gehört:

  • Der Auftraggeber muss die Besichtigung des Werkes ermöglichen
  • Der Auftraggeber muss einschlägige Materialien zur Verfügung stellen
  • Der Auftraggeber muss Informationen über den Zustand, Ereignisse oder andere ihm bekannte Sachverhalte mitteilen
  • Der Auftraggeber darf den Sachverständigen nicht beeinflussen, bzw. ihn um Gefälligkeiten bitten
  • Der Auftraggeber muss Untersuchungen oder Eingriffe in das Objekt fachmännisch ausführen lassen, sofern diese für die Erstellung des Gutachtens notwendig sind

Kann oder will der Auftraggeber seinen Verpflichtungen nicht nachkommen, so muss der Sachverständige prüfen, ob eine seriöse Erstellung des Gutachtens überhaupt möglich ist. Auf alle Fälle sollte der Gutachter in seinem Gutachten darauf hinweisen, dass bestimmte Unterlagen oder Auskünfte vom Auftraggeber angefordert, jedoch nicht zur Verfügung gestellt werden konnten. Dies entbindet ihn zumindest teilweise von der Haftung für eventuelle Fehler, die das Gutachten aufgrund fehlender Informationen beinhalten kann. Im schlimmsten Fall können fehlende Informationen dazu führen, dass das Gutachten nicht verwertbar ist.

Grundsätzlich sollte jedem Sachverständigen empfohlen werden, sich die wichtigsten Informationen und Unterlagen bereits vor Annahme eines Auftrags aushändigen zu lassen. So hat er die Möglichkeit zu entscheiden, ob der Auftrag mit dem zur Verfügung stehenden Material von ihm überhaupt erstellt werden kann. Ebenfalls empfiehlt sich die Aufnahme der werkvertraglich geschuldeten Mitwirkungspflicht im Sachverständigenvertrag oder in den AGB.