Autofahrer, welche noch einen Papierführerschein haben oder diejenigen, deren Karte vor dem 19.01.2013 ausgestellt wurden, müssen sich um einen neuen Führerschein bemühen. Der Hintergrund geht zurück auf die EU-Richtlinie 2006/126 EG aus dem Jahre 2006, die Führerscheine einheitlicher und fälschungssicherer machen sowie eine Registrierung in einer Einheitsdatenbank möglich machen sollte. Für die Beantragung ist keine Gesundheitsprüfung notwendig, die Kosten betragen 25-30 Euro. Mitzubringen ist ein Personalausweis bzw. Reisepass, ein biometrisches Passfoto sowie der aktuelle Führerschein. Wurde der Papierführerschein nicht von der Behörde des aktuellen Wohnsitzes ausgestellt, so benötigt man ebenfalls eine Karteikartenabschrift der damaligen Ausstellungsbehörde. Der neue Führerschein ist dann 15 Jahre gültig.
Die Fristen, bis wann der Umtausch der Führerscheine vollzogen werden müssen, hängen bei Papierführerscheinen vom Geburtsjahr des Fahrerlaubnisinhabers ab. Man kann den Umtausch freiwillig jedoch auch bereits vor diesem Zeitpunkt veranlassen.
Geburtsjahr des Fahrerlaubnisinhabers | Tag, bis zu dem der Führerschein umgetauscht sein muss |
vor 1953 | 19.1.2033 |
1953 – 1958 | 19.1.2022 |
1959 – 1964 | 19.1.2023 |
1965 – 1970 | 19.1.2024 |
1971 oder später | 19.1.2025 |
Bei den Kartenführerscheinen richtet sich die Frist nach dem Ausstellungsdatum des Führerscheins:
Ausstellungsjahr | Tag, bis zu dem der Führerschein umgetauscht sein muss |
1999 – 2001 | 19.1.2026 |
2002 – 2004 | 19.1.2027 |
2005 – 2007 | 19.1.2028 |
2008 | 19.1.2029 |
2009 | 19.1.2030 |
2010 | 19.1.2031 |
2011 | 19.1.2032 |
2012 – 18.1.2013 | 19.1.2033 |
Die beschriebenen Fristen gelten nur für Personen, die ihren Wohnsitz im Inland haben. Wer seinen Wohnsitz im Ausland hat, muss sich nach den dortigen Umtauschfristen erkundigen.