Wissenswertes

Zertifiziert nach ISO 9001:2008
Der BDSF ist zertifiziert
nach ISO 9001:2015

StartseiteInfothekWissenswertesNeuer Führerschein für Autofahrer

Autofahrer, welche noch einen Papierführerschein haben oder diejenigen, deren Karte vor dem 19.01.2013 ausgestellt wurden, müssen sich um einen neuen Führerschein bemühen. Der Hintergrund geht zurück auf die EU-Richtlinie 2006/126 EG aus dem Jahre 2006, die Führerscheine einheitlicher und fälschungssicherer machen sowie eine Registrierung in einer Einheitsdatenbank möglich machen sollte. Für die Beantragung ist keine Gesundheitsprüfung notwendig, die Kosten betragen 25-30 Euro. Mitzubringen ist ein Personalausweis bzw. Reisepass, ein biometrisches Passfoto sowie der aktuelle Führerschein. Wurde der Papierführerschein nicht von der Behörde des aktuellen Wohnsitzes ausgestellt, so benötigt man ebenfalls eine Karteikartenabschrift der damaligen Ausstellungsbehörde. Der neue Führerschein ist dann 15 Jahre gültig.


Die Fristen, bis wann der Umtausch der Führerscheine vollzogen werden müssen, hängen bei Papierführerscheinen vom Geburtsjahr des Fahrerlaubnisinhabers ab. Man kann den Umtausch freiwillig jedoch auch bereits vor diesem Zeitpunkt veranlassen.

 

Geburtsjahr des Fahrerlaubnisinhabers Tag, bis zu dem der Führerschein
umgetauscht sein muss
vor 1953 19.1.2033
1953 – 1958 19.1.2022
1959 – 1964 19.1.2023
1965 – 1970 19.1.2024
1971 oder später 19.1.2025

 

Bei den Kartenführerscheinen richtet sich die Frist nach dem Ausstellungsdatum des Führerscheins:

 

Ausstellungsjahr Tag, bis zu dem der Führerschein
umgetauscht sein muss
1999 – 2001 19.1.2026
2002 – 2004 19.1.2027
2005 – 2007 19.1.2028
2008 19.1.2029
2009 19.1.2030
2010 19.1.2031
2011 19.1.2032
2012 – 18.1.2013 19.1.2033


Die beschriebenen Fristen gelten nur für Personen, die ihren Wohnsitz im Inland haben. Wer seinen Wohnsitz im Ausland hat, muss sich nach den dortigen Umtauschfristen erkundigen.