Die neue EnEV 2014 wurde im Oktober 2013 verabschiedet und tritt zum 01.Mai 2014 in Kraft. Sie hat für Bauherren – aber auch für Hauseigentümer und Immobilienmakler – weitreichende Konsequenzen.
Neben der Verschärfung der technischen und energetischen Anforderungen, gewinnt auch der Energieausweis - als Informationsinstrument für Verbraucher - an Bedeutung. Die Energieausweise erhalten Energieeffizienzklassen und sollen auch kontrolliert werden. Verstöße können als Ordnungswidrigkeit geahndet werden.
1. Neue Wohn- und Nichtwohngebäude müssen ab Januar 2016 einen um 25% niedrigeren Jahres-Primärenergiebedarf zum Heizen, Wassererwärmen, Lüften und Kühlen nachweisen und auch die Anforderungen an die Dämmung von Gebäudehüllen steigt etwa 20% gegenüber der aktuellen Verordnung.
Ab 2021 gilt dann für alle Neubauten der von der EU festgelegte Niedrigstenergiegebäudestandard. Die dafür gültigen Richtwerte sollen bis Ende 2018 öffentlich bekanntgegeben werden.
2. Bei Bestandsgebäuden gibt es keine Verschärfung des Anforderungsniveaus, allerdings wird hier u. a. die Nachrüstverpflichtung bzw. die Pflicht zum Austausch alter Heizkessel erweitert. Heizkessel, die mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen angetrieben werden und vor 1985 errichtet wurden, müssen nach 30 Jahren außer Betrieb genommen werden. Ausgenommen sind Brennwertkessel und Niedertemperaturheizkessel, die einen hohen Wirkungsgrad haben. Auch viele Eigentümer von Ein- und Zweifamilienhäuser sind von der Pflicht nicht betroffen, wenn sie schon zum 1. Februar 2002 wenigstens eine Wohnung in ihrem Haus selbst bewohnt haben. Im Falle eines Eigentümerwechsels, ist der neue Eigentümer allerdings verpflichtet, innerhalb von zwei Jahren den alten Heizkessel auszutauschen.
Strengere Dämmvorschriften gelten für Geschossdecken, die an ein unbeheiztes Dachgeschoss angrenzen. Wenn diese keinen Mindestwärmeschutz erfüllen, müssen sie bis Ende 2015 so gedämmt werden, dass sie einen Wärmedurchgangskoeffizienten von 0,24 W/(m²K) nicht überschreiten. Die neuen Dämmvorschriften gelten auch als erfüllt, wenn das Dach darüber gedämmt ist oder den Anforderungen des Mindestwärmeschutzes entspricht. Ausgenommen von der Regel sind Hausbesitzer, die bis zum Stichtag 1. Februar 2002 in ihrem Haus wohnten.
3. Für Mieter und Käufer spielt der Energieausweis für Wohngebäude ab Mai 2014 eine größere Rolle. Die Energieausweise müssen bei der Besichtigung von Immobilien vorgelegt werden. Verkäufer und Vermieter von Immobilien sind künftig verpflichtet, den Energieausweis an Käufer bzw. Mieter zu übergeben. Die wichtigsten energetischen Kennwerte müssen vorab auch schon in der Immobilienanzeige genannt werden. Wer als Verkäufer oder Vermieter diese Werte schuldig bleibt, muss laut Gesetz mit Bußgeldern bis zu 15.000 Euro rechnen.
Bei neu ausgestellten Energieausweisen werden die energetischen Kennwerte neuskaliert. Hinzu kommt nun auch die Pflicht der Angabe der Energieeffizienzklasse. Die Skala reicht hier von A+ (niedriger Energiebedarf) bis H (hoher Energiebedarf). Bereits vorliegende Energieausweise ohne Angabe von Effizienzklassen behalten jedoch ihre Gültigkeit.
Liegt ein Energieausweis mit Energieeffizienzklasse vor, muss die entsprechende Einstufung auch veröffentlicht werden.
Aushangpflicht von Energieausweisen in bestimmten Gebäuden mit starkem Publikumsverkehr, der nicht auf einer behördlichen Nutzung beruht (wie beispielsweise in Hotels und Restaurants, Kaufhäusern oder Banken), wenn bereits ein Energieausweis vorliegt.
Außerdem:
★ Einführung einer Registriernummer für jeden ausgestellten Energieausweis
★ Einführung einer detaillierten Überprüfung von Energieausweisen durch einen Gutachter
★ Einführung eines unabhängigen Systems zur Stichprobenkontrolle
★ Einführung eines Kontrollsystems für Inspektionsberichte von Klimaanlagen
★ Einführung von Stichprobenkontrollen zur Einhaltung der EnEV Neubauanforderung
INHALT der EnEV 2014 (Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis)
Rechtliche Grundlagen | |||||
§ | Allgemeines | § | Energieausweis | 27 | Ordnungswidrigkeiten |
1 | Zweck und Anwendung | 16 | Energieausweis Zweck | § | Übergang, Inkrafttreten |
2 | Begriffsbestimmungen | 16a | Pflichtangaben in Anzeigen | 28 | Übergangsvorschriften |
§ | Neubau | 17 | Energieausweis Grundsätze | 29 | Energieausweise |
3 | Wohngebäude | 18 | Energieausweis Bedarf | 30 | Aufgaben des DIBt |
4 | Nichtwohngebäude | 19 | Energieausweis Verbrauch | Art. 2 | Bekanntmachungen |
5 | Strom Alternativquellen | 20 | Modernisierung empfehlen | Art. 3 | Inkrafttreten |
6 | Luftdichtheit Bauhülle | 21 | Aussteller Energieausweise | ||
7 | Wärmeschutz | § | Gemeinsames | ||
8 | Kleine Gebäude | 22 | Gebäude Mischnutzung | ||
§ | Baubestand | 23 | Regeln der Technik | ||
9 | Ändern, Anbau, Ausbau | 24 | Ausnahmen | ||
10 | Nachrüsten im Bestand | 25 | Befreiung von der EnEV | ||
11 | Energetische Qualität | 26 | Verantwortliche | ||
12 | Inspektion Klimaanlagen | 26a | Private Nachweise | ||
§ | Anlagentechnik | 26b | Bevollm. Schornsteinfeger | ||
13 | Heizkessel installieren | 26c | Registriernummern | ||
14 | Rohre, Warmwasser | 26d | Stichprobenkontrollen | ||
15 | Kühlen und Lüften | 26e | Auswertung der Daten | ||
Anlagen zur EnEV 2014 | |||||
1 | Anforderungen Wohnungsbau | 4a | Inbetriebnahme Heizungen | 8 | Aushang Bedarfs-Ausweis |
2 | Anforderungen Nichtwohnbau | 5 | Dämmung Rohre, Armaturen | 9 | Aushang Verbrauchs-Ausweis |
3 | Anforderungen Baubestand | 6 | Energieausweis Wohnungsbau | 10 | Energieeffizienzklassen |
4 | Dichtheit des ges. Gebäudes | 7 | Energieausweis Nichtwohnbau | 11 | Inhalte der Fortbildung |