Urteile

Zertifiziert nach ISO 9001:2008
Der BDSF ist zertifiziert
nach ISO 9001:2015

StartseiteInfothekUrteileWerbeanruf an Privatnummer stellen immer eine unzumutbare Belästigung dar

Nach einer Entscheidung des LG Halle (Urteil v. 23.04.2015, Az. 8 O 94/14) stellt ein Anruf, der an einen Privatanschluss erfolgt, immer auch einen unzulässigen Werbeanruf dar. Dies jedoch nur dann, wenn keine vorherige Einwilligung des Anrufers vorliegt.

Eine Wettbewerbszentrale hatte gegen ein Versicherungsmaklerbüro geklagt, welches die Besitzerin eines Imbisses angerufen hatte, um einen Gesprächstermin zu vereinbaren. Der Anruf war auf den Privatanschluss erfolgt.

 

Während bei Gewerbetreibenden eine mutmaßliche Einwilligung des Betreibers ausreicht, verlangt die Rechtsprechung eine nachweisbare Einwilligung, wenn der Betreiber eine Privatperson ist. Im Verfahren konnte nicht mehr geklärt werden, ob eine Einwilligung in den Anruf zuvor bei einem persönlichen Besuch erteilt wurde.

 

Das Gericht entschied, dass der Anruf eine unzumutbare Belästigung nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG darstelle. Die Beklagte trage die Beweislast, dass eine Einwilligung erteilt worden sei. Dieser Beweispflicht habe sie nicht nachkommen können. Die Beklagte könne sich daher nicht auf eine Einwilligung berufen. Somit komme es auch darauf an, ob es sich um einen Anruf gegenüber einem Privaten oder einem Gewerbetreibenden handle. Allerdings sei der Anruf unstreitig auf die Privatnummer erfolgt. Dies sei grundsätzlich als Werbung gegenüber einem Verbraucher zu werten, denn ein solcher Anruf stelle einen Eingriff in die Privatsphäre dar.

 

Auch der immer häufiger anzutreffenden Variante, dass ein Unternehmen einen privaten Betreiber anruft, um einen Beratungstermin zu vereinbaren, bei dem es dann um den Verkauf von Waren oder Dienstleistungen geht, hat das Gericht einen Riegel vorgeschoben. Das Gericht vertrat die Ansicht, dass es sich auch dann um einen Werbeanruf handle, wenn nur ein Besprechungstermin vereinbart werden soll, da das mittelbare Ziel der Absatz von Leistungen ist. Es komme dabei nicht darauf an, ob dies mittelbar oder unmittelbar erfolgt, solange der Absatz oder der Bezug von Waren oder Dienstleistungen damit gefördert wird.