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StartseiteInfothekUrteileVerjährungsfrist von Werkverträgen

Die Verjährungsfrist von Werkverträgen im Fokus des Gerichts.
Das OLG Brandenburg musste am 19.07.19 (7 U 164/18) darüber entscheiden, in welche Gruppierung ein bautechnisches Gutachten fällt. Daraus ergibt sich nämlich die Verjährung der Mängelansprüche, die in § 634a BGB geregelt ist:


„§ 634a Verjährung der Mängelansprüche

(1) Die in § 634 Nr. 1, 2 und 4 bezeichneten Ansprüche verjähren

    (…)

    2. in fünf Jahren bei einem Bauwerk und einem Werk, dessen Erfolg in der Erbringung von Planungs- oder Überwachungsleistungen hierfür besteht, und

    3. im Übrigen in der regelmäßigen Verjährungsfrist.

(2) Die Verjährung beginnt in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 mit der Abnahme.“


Fällt das bautechnische Gutachten in die Kategorie eines Werkes laut Satz 2 (Werk, dessen Erfolg in der Erbringung von Planungs- oder Überwachungsleistungen hierfür besteht), so gilt eine Verjährungsfrist von 5 Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit der Abnahme des Gutachtens.

Für alle anderen Ansprüche gilt die regelmäßige Verjährung, welche in § 195, 199 BGB geregelt ist. Sie beträgt 3 Jahre. Der Beginn kann hier jedoch variieren: entweder beginnt die Verjährung mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist oder mit dem Schluss des Jahres, in dem der Gläubiger von der Person des Schuldners oder den Umständen Kenntnis erlangt (oder ohne grobe Fahrlässigkeit Kenntnis erlangen würde), die seinen Anspruch begründen. Die Verjährungsfrist kann sich hier also auch um ein vielfaches verlängert vorliegen im Gegensatz zur 5-jährigen Verjährungsfrist.

Das Gericht definiert ein rein „feststellendes“ Gutachten, welches keine Planungs- und Überwachungsleistungen im oben genannten Sinne enthält. Dies sei der Fall, wenn sich der Inhalt der gutachterlichen Listung nicht auch im Baukörper realisieren soll.

Der Auftrag des Gutachtens im Streitfall war rein feststellend. Der Gutachter hat jedoch darüber hinaus Angaben darüber gemacht, wie eine vertragskonforme Leistung auszusehen habe sowie Angaben zum Arbeitsaufwand für die Korrektur der zu erstellenden Feuchtigkeitssperre gemacht. Aus diesem Grund wertete das Gericht dieses Gutachten als Werk, welches eine Überwachungsleistung erbringt und somit in die Kategorie der fünfjährigen Verjährung fällt.

Quellen:
https://openjur.de/u/2254077.html

https://gerichtsentscheidungen.brandenburg.de/gerichtsentscheidung/5635