Dem Grundsatzurteil vom 25.09.2018 zum Thema Unfallrecht lag ein Verkehrsunfall im Jahre 2015 zugrunde, bei dem ein Unfallgeschädigter ein Privatgutachten beauftragte, um seinen Anspruch bei der Haftpflichtversicherung geltend zu machen.
Der Privatgutachter kalkulierte mit mittleren, ortsüblichen Stundenverrechnungssätzen einer ortsansässigen, nicht markengebundenen Fachwerkstatt und berechnete für die notwendigen Ersatzteile einen 10%igen UPE-Aufschlag. Die betroffene Haftpflichtversicherung lehnte sowohl die Übernahme des erhöhten Stundensatzes der ortsansässigen Fachwerkstatt sowie den UPE-Aufschlag ab.
Das Verfahren ging bis zum Bundesgerichtshof, der Folgendes entschied:
Bei fiktiver Abrechnung der Reparaturkosten muss sich der Geschädigte, der mühelos eine ohne weiteres zugängliche günstigere und gleichwertige Reparaturmöglichkeit hat, unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht gemäß §254 Abs.2 BGB auf diese verweisen lassen.
Dies gilt auch dann, wenn der Reparaturkostenkalkulation des von ihm beauftragten Sachverständigen bereits mittlere ortsübliche Sätze nicht markengebundener Fachwerkstätten zugrunde liegen. Es kann keinen Unterschied machen, ob im Privatgutachten von durchschnittlichen regionalen Stundenverrechnungssätzen markengebundener oder freier Fach-werkstätten ausgegangen worden ist.
Die Frage der "Ersatzfähigkeit der UPE-Aufschläge "entscheidet sich nach den allgemeinen Grundsätzen zur Ersatzfähigkeit von Reparaturkosten.
(Urteil des Bundesgerichtshofes vom 25.09.2018, VI ZR 65/18)
Ein Unfallgeschädigter hat grundsätzlich einen Anspruch auf die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt. Die Haftpflichtversicherung darf aber auf eine günstigere Alternativwerkstatt verweisen, wenn sie nachweisen kann, dass die Reparatur dort vom Qualitätsstandard her einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht und das Fahrzeug älter als drei Jahre alt und nicht scheckheftgepflegt ist.
Gleiches gilt auch für den Anspruch auf die UPE-Aufschläge. Diese können nicht im Rahmen des fiktiven Schadenersatzes berücksichtigt werden, wenn auf eine vergleichbare Werkstatt verwiesen wurde, die ohne Aufschläge abrechnet.