Werbung mit über Gewinnspiele generierten Bewertungen sind irreführend und unlauter.
Das Urteil (v. 20.08.2020, Az. 6 U 270/19) des OLG Frankfurt a. M. entschied, dass die Werbung mit Bewertungen, die als Gegenleistung für die Teilnahme an einem Gewinnspiel abgegeben wurden, wettbewerbswidrig sei.
Zwei Parteien vertreiben gewerbsmäßig Whirlpools. Die Beklagte schrieb folgendermaßen ein Gewinnspiel über Facebook aus: „Wie Du gewinnen kannst? Ganz einfach: Diesen Post liken, kommentieren, teilen; unsere Seite liken oder bewerten. Jede Aktion erhält ein Los und erhöht eine Gewinnchance“.
Die Klägerin hält dies für wettbewerbswidrig, da die Bewertungen auf der Grundlage einer Gegenleistung für die Teilnahme an einem Gewinnspiel abgegeben wurden. Das Landgericht stimmte dem zu und verurteilte die Beklagte zur Unterlassung dieser Werbung.
Die Berufung beim OLG hatte auch keinen Erfolg. Das Gericht entschied, dass die Werbung mit bezahlten Empfehlungen unzulässig sei. Zwar sei keine „bezahlte“ Empfehlung in dem Sinne erfolgt, aber man könne davon ausgehen, dass die Bewertungen nicht als objektiv anzusehen sind, da diese durch die Gewinnspielteilnahme belohnt wurden und deswegen eher positiv ausfallen werden.
Unerheblich sei, ob die Klägerin konkret nachweisen könne, welche Bewertungen durch die Gewinnspielteilnahme entstanden sind, da es nahe liegt, dass eine erhebliche Zahl an Bewertungen durch die Gewinnspielauslobung entstanden sind.