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StartseiteInfothekUrteileSachverständiger wegen Unterstellung für befangen erklärt

Das Ablehnungsgesuch gegen einen Sachverständigen wurde vom 4. Zivilsenat des OLG Koblenz als begründet entschieden (vgl. Az.: 4 W 338/20 Beschluss vom 19.10.2020).


Der Sachverständige hatte in einem Telefongespräch mit einem Prozessbevollmächtigten der Klägerin geäußert, dass man den Eindruck habe, der Auftraggeber habe eine Zahl genannt und der Architekt versuche, diese darzustellen. Diese Äußerung fand noch vor Auswertung der erforderlichen Unterlagen statt und erweckte dadurch den Eindruck, der Sachverständige habe nicht das Ziel, ein unabhängiges Gutachten zu erstellen, sondern eine bereits vorgefasste Meinung zu belegen.


Der Prozessbevollmächtigte hat im Ablehnungsgesuch die Erklärung des Sachverständigen sinngemäß, klar und deutlich wiedergegeben und deren Richtigkeit anwaltlich sowie an Eides statt versichert. Der Sachverständige hatte sich in seiner ersten Stellungnahme zu dem Ablehnungsgesuch nicht ausdrücklich erklärt, weswegen Zweifel an der Aussage des Prozessbevollmächtigten nicht aufkamen. Der Senat hat den Sachverständigen daraufhin zu einer ergänzenden Stellungnahme aufgefordert. Hier erklärt dieser, dass er sich an seine konkrete Wortwahl nicht zu erinnern vermag. Der Inhalt des Telefongesprächs wird vom Sachverständigen „sinngemäß“ wiedergegeben. Die von der Klägerin angeführte Äußerung wurde bei dieser Sachlage nicht in Abrede gestellt.


Die Erklärung des Sachverständigen, nach der eine Unvollständigkeit der Unterlagen vorgelegen habe, lässt nicht den von ihm geäußerten Manipulationsverdacht rechtfertigen. Selbst wenn tatsächlich keine Befangenheit vorgelegen habe, reiche der Verdacht aus.


„Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Sachverständige tatsächlich befangen ist oder das Gericht Zweifel an seiner Unparteilichkeit hat. Entscheidend ist allein, ob aus der Sicht des Ablehnenden genügend objektive Gründe vorliegen, die nach der Meinung einer ruhig und vernünftig denkenden Partei Anlass geben, an der Unvoreingenommenheit des Sachverständigen zu zweifeln. Es müssen also tatsächliche Umstände vorliegen, die ein auch nur subjektives Misstrauen der Partei in die Unparteilichkeit des Sachverständigen vernünftigerweise rechtfertigen können (vgl. nur BGH, DS 2008, 27, 28).“