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StartseiteInfothekUrteilePreisangaben mit Hinweis auf die derzeit gültige Mehrwertsteuer unzulässig

Nach einer Entscheidung des LG Heidelberg ist es unzulässig, gegenüber Verbrauchern einen Preis unter Hinweis auf die "derzeit gültige Mehrwertsteuer" anzugeben (Urteil v. 12.08.2016, Az. 3 O 149/16). Geklagt hatte ein verbraucherschützender Verein gegen ein Speditionsunternehmen. Dieses hatte Preise als Nettopreise zuzüglich dem "derzeit gültigen" Mehrwertsteuersatz angegeben.
Das Gericht kam zu dem Ergebnis, dass beide Klauseln unzulässig sind.

Bezüglich der Mehrwertsteuer sei es in der Tat so, dass aufgrund der Besonderheiten im Speditionsbereich kein Gesamtpreis angegeben werden könne. Dies bedeute jedoch nur, dass noch kein abschließender Gesamtpreis angegeben werden müsse, nicht aber, dass für die bereits genannten Preise keine Mehrwertsteuer anzugeben sei. Dies kann auch auf Angebote für die Erstellung eines Gutachtens übertragen werden, bei denen ebenfalls der Umfang der Leistung im Voraus nur schwer ersichtlich ist. Angebote für Gutachten sollten daher nicht mit dem Hinweis „zuzüglich der derzeit gültigen Mehrwertsteuer“ abgegeben werden, da dies nach der Entscheidung des LG Heidelberg wettbewerbsrechtlich unzulässig ist.



Ebenfalls ging das Gericht davon aus, dass eine intransparente Klausel vorliege. Zwar sei nicht davon auszugehen, dass die Preise einseitig zu Lasten des Verbrauchers verändert werden könnten, wie es die Klägerin vortrage. Dennoch sei nicht hinreichend klar, welcher Zeitpunkt für die Berechnung heranzuziehen sei und es werde auch vom Verbraucher unzulässiger Weise verlangt, dass dieser die für die Angebotspositionen geltenden Mehrwertsteuersätze beurteilen müsse.