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StartseiteInfothekUrteilePflichtangaben im Impressum

Die Erstellung und Pflege eines Impressums entwickelt sich immer mehr zu einer komplexen Angelegenheit. Vor allem betrifft dies Richtlinien und Verordnungen, wie die Dienstleistungsrichtlinie und die Verordnung über Informationspflichten für Dienstleistungserbringer (DL-InfoV).
Zweck der DL-InfoV ist es, dem Dienstleistungsempfänger die Informationen zu verschaffen, die er für eine Entscheidung über den Abschluss und die Durchführung eines Vertrages mit einem bestimmten Dienstleistungserbringer über eine bestimmte Dienstleistung benötigt (vgl. Köhler/Bornkamm, UWG, 31. Aufl., Vorb. DL-InfoV Rdn. 3, 8).

 

Als Dienstleister im Sinne des § 1 Abs. 1 DL-InfoV, Art. 4 Nr. 11 DL-InfoV, die auf der Dienstleistungsrichtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt beruht, gelten Dienstleister, wie zum Beispiel Gewerbetreibende in Handel, Gastronomie, Handwerk und IT sowie Freiberufliche Anwälte, Steuerberater, Architekten etc. Mit dieser Definition ist klar, dass auch der Sachverständige als Dienstleister im Sinner dieser Verordnung einzustufen ist.

Diese haben die Pflicht, ihre Kunden rechtzeitig vor Abschluss eines schriftlichen Vertrages oder, sofern kein schriftlicher Vertrag geschlossen wird, vor Erbringung der Dienstleistung in klarer und verständlicher Form über die von ihm abgeschlossenen Berufshaftpflichtversicherung zu informieren.
Gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 11 DL-InfoV müssen Name, Anschrift und räumlicher Geltungsbereich der angegeben werden. Insbesondere sind Einschränkungen des Geltungsbereichs und damit Einschränkungen des Versicherungsschutzes klar anzugeben.

Sofern die Informationen über die Berufshaftpflichtversicherung im Impressum nicht den Anforderungen des §2 Abs. 1 Nr. 11 DL-InfoV genügen, kann dies von Wettbewerbern kostenpflichtig abgemahnt werden.

Das OLG Hamm (4 U 159/12 vom 28.02.2013) entschied, dass eine Abmahnung eines Rechtsanwalts an seinen Kollegen aufgrund fehlender Angaben zu seiner Berufshaftpflichtversicherung im Impressum, zulässig ist.

Kurze Zeit später urteilte das LG Dortmund (Az.3 O 102/13 vom 26.03.2013) dass fehlende Angaben zur Berufshaftpflicht im Impressum als wettbewerbliche Bagatelle einzustufen sind und daher nicht abgemahnt werden können.

Die Rechtslage ist also unklar. Wer jedoch kein Risiko eingehen möchte, sollte die geforderten Angaben zur Berufshaftpflichtversicherung im Impressum aufnehmen.