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StartseiteInfothekUrteileMaklergebühren für Besichtigungen unzulässig

Das LG Stuttgart hat einem Makler untersagt, von Interessenten 35 Euro pro Wohnungsbesichtigung zu verlangen. Es ist die erste gerichtliche Entscheidung dieser Art und wohl das Ende einer umstrittenen Praxis. Makler dürfen Wohnungssuchende nicht für Besichtigungen zur Kasse bitten. Derartige Gebühren sind unzulässig, entschied das Landgericht (LG) Stuttgart und verurteilte einen Makler dazu, diese Praxis zu unterlassen (Urt. v. 15.06.2016, Az. 38 O 73/15 Kfh und 38 O 10/16 Kfh). Er hatte von potenziellen Mietern knapp 35 Euro pro Besichtigung kassiert.

 

"Das ist ein wichtiger Erfolg für Wohnungssuchende, die hier und da noch von Maklern abgezockt werden", sagte der Vorsitzende des Mietervereins Stuttgart, Rolf Gaßmann.
Das Urteil bestätigt die Rechtslage, wonach seit Juni 2015 der Auftraggeber des Maklers - meist der Vermieter - die Kosten tragen muss.
Wie sich der Makler selbst nennt ist egal.

Der Mieterverein sowie die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs hatten jeweils gegen den Immobilienvermittler geklagt. Beide Urteile ergingen nahezu gleichlautend am Mittwoch. Der Vorwurf des Mietervereins: Die Firma habe sich auf diesem Weg Maklergebühren, die eigentlich vom Vermieter zu zahlen sind, von potenziellen Mietern "erschlichen". Wer die Gebühr zu Unrecht bezahlt habe, könne sie nun zurückverlangen, sagte Gaßmann.

Der Immobilienvermittler hatte sich mit dem Argument verteidigt, er habe als Dienstleister und nicht als Makler gearbeitet. Es sei unerheblich, wie er sich selbst nennt, befanden hingegen die Richter. Seine Tätigkeit sei eindeutig dem Maklergeschäft zuzurechnen.

Für den Immobilienverband Deutschland (IVD), der unter anderem Makler vertritt, ist das Urteil nicht überraschend. Die Rechtslage sei ohnehin eindeutig, sagte der Leiter der IVD-Rechtsabteilung, Christian Osthus. "Wir haben davor gewarnt und davon abgeraten, noch Geld zu verlangen", sagte er. Es sei ärgerlich, wenn Makler das Bestellerprinzip nicht einhalten. Das geschehe allerdings selten; der Verband erhalte kaum Beschwerden.
Laut LG ist bislang bundesweit kein anderes Urteil dieser Art bekannt.