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StartseiteInfothekUrteileHaftung eines privaten medizinischen Gutachters

Medizinische Gutachter werden von Versicherten oder von Versicherungen in Anspruch genommen, wenn es zum Beispiel um die Beurteilung eines Gesundheitszustandes im Rahmen einer Versicherung oder um Schadensersatzansprüche aufgrund einer ärztlichen Fehlbehandlung geht.

Bei der Beauftragung des Gutachtens durch den privaten Auftraggeber oder die Versicherung kommt in der Regel ein Werkvertrag nach § 631ff BGB zustande. Kommt es zu einer Pflichtverletzung durch den Gutachter, in dem dieser zum Beispiel keine angemessene Untersuchung vornimmt, das Gutachten nicht rechtzeitig erstattet oder falsche Daten verwendet, so haftet der Gutachter gegenüber seinem Auftraggeber nach den allgemeinen Grundsätzen der §§ 634, 280 f. BGB auf Schadensersatz.

 

Verstößt der Gutachter gegen seine Pflicht, ein qualifiziertes Gutachten in einer angemessenen Frist zu erstellen, so kann dies zur Haftung durch den Gutachter führen, wenn er unangemessen lange für die Erstellung benötigt und der Auftraggeber durch diese Verzögerung einen Schaden erleidet.
Neben dem Auftraggeber kann auch eine Haftung zugunsten eines Dritten in Betracht kommen.

 

Ergibt sich aus den Umständen des Falles ein Anhaltspunkt dafür, dass ein Dritter das Gutachten als Grundlage für eine Vermögensentscheidung heranziehen will, so kann dies die Grundlage für eine erweiterte Haftung bilden.

 

Gibt zum Beispiel ein privater Auftraggeber einem ärztlichen Gutachter den Auftrag seinen Gesundheitszustand zu begutachten, um mit diesem Gutachten eine Kranken- oder Lebensversicherung abzuschließen, so kann dies zu einer Haftung gegenüber dem Auftraggeber aber auch gegenüber der Versicherung führen. Erbringt der Sachverständige durch eigenes Verschulden ein falsches Gutachten, welches die Grundlage dafür bietet, dass die Versicherung ihr Versicherungsangebot gegenüber dem Kunden zurückzieht, so kann dies zu einer Schadensersatzforderung gegenüber dem ärztlichen Gutachter führen und zwar sowohl von Seiten des Auftraggebers als auch von Seiten der Versicherung. Voraussetzung ist jedoch stets, dass dem Sachverständigen eine Pflichtversetzung vorgeworfen werden kann. (BGH Urteil VI ZR 126/04 vom 22.11.2005).