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StartseiteInfothekUrteileHäusliches Arbeitszimmer

Die Absetzbarkeit des häuslichen Arbeitszimmers führt immer wieder zu Auseinandersetzungen zwischen Finanzamt und Steuerzahlern. Insbesondere bei „Nebenerwerbs“-Gewerbetreibenden führte die Abgrenzung bislang zu Schwierigkeiten, nachdem sie einen durch den Arbeitgeber eingerichteten Arbeitsplatz dort hatten. Die Finanzämter haben nur einen Teil der pauschalierten Höchstbeträge für das häusliche Arbeitszimmer anerkannt und dabei die Anteile des Einkommens zwischen der gewerblichen Tätigkeit und der hauptberuflichen Tätigkeit vorgenommen.


Gerade für Sachverständige, die sich beruflich neu orientieren und dabei als sicheres Standbein ihrem bisherigen Beruf weiter nachgehen, war dies ein schwierig. Den anstatt die vollen Kosten für das Arbeitszimmer, die tatsächlich auch anfallen, anerkannt zu bekommen, konnten sie nur einen geringen Teil für den häuslichen Arbeitsbereich absetzen.


Der Bundesfinanzhof in München hat nunmehr zugunsten von Gewerbetreibenden entschieden, die sich nur im Nebenberuf ihrem freiberuflichen Gewerbe widmen. Demnach ist eine Teilung zwischen den Einkunftsarten unzulässig. Hat der Sachverständige für seinen Hauptberuf ein eingerichtetes Büro durch seinen Arbeitgeber an dessen Firmensitz zur Verfügung gestellt bekommen, hat dies keine Auswirkungen auf die Absetzbarkeit seines Arbeitszimmers, dass er für sein privates Gewerbe nutzt. Lediglich eine Zeitanteilsberechnung ist zulässig.


Damit können grundsätzlich auch Nebenerwerbsgewerbetreibende den vollen Höchstsatz von 1.250 EUR für ihr Arbeitszimmer zum Ansatz bringen.

(25.04.2017, VIII R 52/13) https://juris.bundesfinanzhof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bfh&Art=en&nr=34872