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StartseiteInfothekUrteileGmbH-Geschäftsführer sind sozialversicherungspflichtige Beschäftigte

Das Bundessozialgericht hat mit zwei Urteilen vom 15.03.2018 seine Rechtsauffassung bekräftigt, dass Geschäftsführer, die Minderheitsgesellschafter sind, in der Regel, wie andere abhängig Beschäftigte, der Sozialversicherungspflicht unterliegen.


Keine abhängige Beschäftigung liegt nur dann vor, wenn der Gesellschafter-Geschäftsführer mehr als 50 % der Anteile der GmbH auf sich vereinigt. Werden nur 50 % der Anteile gehalten oder weniger, reichen Freiheiten hinsichtlich der Tätigkeit, der Arbeitszeit oder sonstigen weitreichenden Befugnissen im Außenverhältnis nicht aus, um eine abhängige Beschäftigung auszuschließen.


Erforderlich ist hier eine ausdrückliche Regelung im Gesellschaftsvertrag, die dem Minderheitsgesellschafter die Möglichkeit einräumt, ihm nicht genehme Weisungen der Gesellschafterversammlung zu verhindern. (Sperrminorität)


Die Pressemitteilung des Bundessozialgerichtes finden Sie  hier: http://www.bsg.bund.de/SharedDocs/Publikationen/Pressemitteilungen/2018/Pressemitteilung_2018_14.html;jsessionid=0CDA7B60A086E41A59A39C423651EA98.1_cid359?nn=8718590