Der Bundesgerichtshof hat in einem Urteil bestätigt, dass auch in einer GmbH die Gesellschafter bei bedeutsamen Geschäften im Vorfeld informiert werden müssen.
Im konkreten Fall zog ein Gesellschafter vor Gericht, weil das Betriebsgrundstück der GmbH durch den zweiten Gesellschafter ohne seine Zustimmung veräußert wurde. Die Auflösung der Gesellschaft war zwar eine gemeinsame Entscheidung, beim Verkauf des Grundstücks fühlte er sich jedoch übergangen.
Das Landgericht bestätigte den Kläger; das Oberlandesgericht hob jedoch auf Berufung des Käufers das Urteil wieder auf. Im letzten Schritt wurde das Urteil des Landgerichts vom BGH wieder hergestellt (BGH, Urteil vom 08.01.2019 – II ZR 364/18).
Damit ist geklärt, dass Geschäftsführer die Zustimmung der Gesellschafter einholen müssen. Auf jeden Fall dann, wenn es sich um ein besonders bedeutsames Geschäft handelt. Im konkreten Fall auch im Rahmen einer Liquidation. Bei einer Unterlassung besteht die Gefahr der Unwirksamkeit des Geschäfts. Diese tritt in Kraft, wenn der Geschäftsführer seine Vertretungsmacht missbraucht hat.
Das Urteil ist für die alltägliche Praxis bedeutsam. Denn auch wenn der Gesellschaftsvertrag keine Zustimmungserfordernis vorsieht, bedarf der Geschäftsführer bei bedeutsamen Geschäften der Zustimmung der Gesellschafter.
Im Urteil wurden folgende Punkte festgehalten:
- 179a AktG ist auf die GmbH nicht analog anwendbar.
- Die Verpflichtung zur Übertragung des ganzen Gesellschaftsvermögens einer GmbH ist ein besonders bedeutsames Geschäft, zu dessen Vornahme der Geschäftsführer einen zustimmenden Beschluss der Gesellschafterversammlung herbeiführen muss, selbst wenn der Gesellschaftsvertrag einen entsprechenden Zustimmungsvorbehalt nicht enthalt.
- Missachtet der Geschäftsführer bei der Verpflichtung zur Übertragung des ganzen Gesellschaftsvermögens einer GmbH einen im Gesellschaftsvertrag geregelten oder aus der besonderen Bedeutsamkeit des Geschäfts abgeleiteten Zustimmungsvorbehalt der Gesellschafterversammlung, kann der Vertragspartner der GmbH aus dem formal durch die Vertretungsmacht des Geschäftsführers gedeckten Geschäft keine vertraglichen Rechte oder Einwendungen herleiten, wenn er den Missbrauch der Vertretungsmacht kennt oder er sich ihm geradezu aufdrängen muss, selbst wenn das Geschäft der Gesellschaft nicht zum Nachteil gereicht.
(Quelle: BGH, Urteil vom 08.01.2019 – II ZR 364/18)
Um als Geschäftsführer immer auf der sicheren Seite zu sein, sollten bei wichtigen Entscheidungen die Gesellschafter immer mit einbezogen werden und dies auch protokolliert werden.