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StartseiteInfothekUrteileErstattungsfähigkeit von Sachverständigenkosten

Muss ein Auftraggeber nach dem günstigsten Sachverständigen suchen? Das war die Frage, der die Richter des BGH nachgehen mussten.
Im Rahmen eines Verkehrsunfalles beauftragte der Geschädigte einen Sachverständigen, um den Schaden an seinem Fahrzeug begutachten zu lassen. Der Sachverständige berechnete seine Gebühr nach der Schadenshöhe und stellte dem Geschädigten einen Betrag von 363,73 Euro (brutto) für sein Gutachten in Rechnung. Die Grundgebühr für das Urteil wurde mit 221,56 Euro angegeben, die restlichen Gebühren entfielen auf Nebenkosten.

Die Versicherung lehnte die Erstattung der gesamten Gutachterkosten ab.


Das Gericht entschied in seinem Urteil (BGH VI ZR 67/06), dass ein Sachverständiger, der sich bei seinen Gebühren an der Schadenshöhe orientiere und eine angemessene Pauschalierung seines Honorars vornehme, nicht grundsätzlich die Grenzen einer rechtlich zulässigen Preisgestaltung überschreite. Die gesetzliche Verpflichtung des Geschädigten, den Schaden gering zu halten heiße nicht, dass der Geschädigte den Markt nach einem möglichst preisgünstigen Sachverständigen erforschen müsse. Es komme – so das Gericht - nur darauf an, dass das Gutachterhonorar nicht unüblich hoch sei. Weder das Gericht, noch der Schadensverursacher sei berechtigt eine „Preiskontrolle“ durchzuführen, so der BGH. Es kommt damit auch nicht darauf an, ob ein Sachverständiger nach seinem tatsächlich geleisteten Zeitaufwand oder nach der Schadenhöhe oder sogar nach einer Mischrechnung vorgeht. Entscheidend ist lediglich, dass das Honorar als marktüblich angesehen werden kann.


Der BGH hat sich in seiner Entscheidung deutlich gegen die vorinstanzliche Entscheidung des Landgerichts ausgesprochen, dass ein Sachverständiger nur nach den Regeln des JVEG abrechnen dürfe. Damit hat der BGH klargestellt, dass die Gebühren des JVEG für den privatrechtlichen Sachverständigen nicht zwingend angewandt werden müssen. Sachverständige, die für private Auftraggeber tätig sind, sind in der Abrechnung ihrer Gebühren frei, sofern Sie nicht von marktüblichen Gebühren abweichen oder überdurchschnittliche Gebühren explizit bei der Beauftragung vereinbart haben.


https://www.jurion.de/urteile/bgh/2007-01-23/vi-zr-67_06/