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StartseiteInfothekUrteileE-Mail-Werbung und die Einwilligung des Empfängers

Die Werbung per E-Mail wird immer beliebter: kostengünstig, effizient und zielorientiert. Anders als per Post ist es möglich, auch kurzfristige Mailingaktionen durchzuführen. Auch für Gutachter lohnt es sich deshalb, die Kundendatenbank zu pflegen und auch potentiell neue Kunden aufzunehmen und sich so einen langfristigen geschäftlichen Erfolg zu sichern.


Die technischen Möglichkeiten des Online-Marketings lassen sich jedoch auch nutzen, um wichtige Mitteilungen zum Geschäftsbetrieb zu machen. Insofern lohnt es sich deshalb auch aus diesem Grund, ein leistungsfähiges Customer-Relationship-Management aufzubauen.


Die Möglichkeiten, dies umzusetzen, sind vielfältig. So bietet Google-Mail an, nicht nur Massenmails zu versenden, sondern die Kunden auch persönlich anzusprechen. Die Selektion der Daten muss dabei jedoch immer noch manuell erfolgen. Mit einem professionellen CRM-System können Sie Ihre Kunden in verschiedene Gruppen einsortieren und so zielgerichtet an ihre Auftraggeber herantreten.


Die Rechtsprechung setzt dem jedoch Grenzen, denn E-Mail-Werbung wird allzu häufig auch dazu genutzt, Spam zu verursachen und dabei die Postfächer zuzumüllen. Bisher war es deshalb so, dass der Betreiber von Mailinglisten dafür Sorge tragen musste, das E-Mails ausgetragen werden, wenn der E-Mail-Eigentümer dies wünscht. Der Bundesgerichtshof hat nun die Regeln für die gewerbliche Werbung deutlich verschärft. Demnach müssen die Nutzer bereits beim Eintrag finden, für welche Produkte geworben wird. Andernfalls kann der Betreiber der Mailingliste kostenpflichtig abgemahnt werden.


Unternehmen, die die Möglichkeiten des Mailings auch weiterhin nutzen wollen, sollten deshalb für die Zukunft ihre Einwilligungserklärungen prüfen. Es muss hier der Zweck klar beschrieben werden, beispielsweise "Information zum Geschäftsbetrieb und dem Leistungsumfang des Sachverständigenbüros". Auf Ihrer Homepage können Sie einen Hinweis für den Online-Eintrag anbringen. Auf dem Kundendatenblatt empfiehlt sich ein Zusatz, damit der Kunde dies mit der Angabe seiner Daten zur Kenntnis nimmt.