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StartseiteInfothekUrteileDie öffentliche Bestellung aus dem Blickpunkt des UWG

Die öffentliche Bestellung genießt in Deutschland nach wie vor einen guten Ruf und hebt die Aussagekraft eines Gutachtens, verfasst von einem öffentlich bestellten und vereidigten Gutachter, nochmals positiv hervor.


Nun gab es Fälle, in welchen Sachverständige auf ihre öffentliche Bestellung auch in Gutachten, welche der Bestellung ferne Fachgebiete abdeckten, hinwiesen oder für sich eine Bezeichnung wählten, welcher der öffentlichen Bestellung sehr ähnlich ist. Beide Praktiken sind nach dem UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) unlauter.



Die Verwendung des Rundstempels ist demnach ausschließlich in Zusammenhang mit dem jeweiligen Fachbereich erlaubt. Falls ein Sachverständiger zusätzlich zu dem öffentlich-bestellten Fachbereich noch in anderen Tätigkeitsschwerpunkten Gutachten verfasst, so darf er hier weder seinen Rundstempel oder das „Zeichen für Sachverstand“ verwenden noch unter seinem Namen auf die öffentliche Bestellung in seinem originären Fachbereich hinweisen. Dasselbe gilt auch für die Gestaltung der Briefbögen, welche in Zusammenhang mit einem Gutachten außerhalb des öffentlich-bestellten Fachbereiches verwendet werden (Urteil v. 07.10.2013, Az. 6 HK O 151/13).


Auch die von einem Sachverständigen verwendeten, selbst kreierten Bezeichnungen eines „Fallweise öffentlich bestellt vom [jeweiliges Gericht]“ oder als „gerichtlichen, in Einzelfällen bestellt und vereidigten Sachverständiger“ wurden vom Landgericht Düsseldorf (Urt. v. 25.09.2013, Az. 12 O 161/12) als unlauter bewertet. Der Sachverständige gab in seiner Verteidigung an, dass das Wort „Bestellung“ synonym zu „Beauftragung“ verwendet werde. Da er immer wieder für Gerichte arbeite und diese öffentlichen Stellen seien, dürfe er die Bezeichnung eines öffentlich bestellten (im Sinne von beauftragten) Sachverständigen führen. Das Gericht wertete diese Handlungen jedoch als Irreführung, da ein unbefangener Verbraucher die Bezeichnungen mit dem geschützten Begriff eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen assoziieren würde.


Jegliche Hinweise auf die öffentliche Bestellung und Vereidigung außerhalb des Bestellungsgebietes gelten als wettbewerbswidrig und können auch strafrechtlich geahndet werden. Als Strafen kommen Verstöße mit Freiheitsstrafen bis zu einem Jahr oder Geldstrafen in Betracht.


Die zugrundeliegenden Gesetze sind im UWG zu finden. In Nummer 2 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG ist geregelt, dass die Verwendung von Gütezeichen ohne die erforderliche Genehmigung unlauter ist. Falls die Abgrenzung zwischen den Fachbereichen mal nicht klar erkennbar ist, besteht auch die Möglichkeit, sich an die Bestellkörperschaft zu wenden und um eine Genehmigung zu bitten.


Zur Anwendung könnte auch das Irreführungsverbot (§ 5 UWG) kommen, da dem Leser vorgetäuscht wird, dass z.B. auch das vorliegende Gutachten mit der besonderen Sachkunde verfasst wurde.
Als Handlungsoption für benachteiligte Mitbewerber besteht der Unterlassungsanspruch laut § 8 Abs. 1 UWG.