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StartseiteInfothekUrteileDas Widerrufsrecht bei Dienstleistungen

Jeder, der einmal einen Kauf von Waren getätigt hat, sei es online oder auch per Telefon, weiß, dass er von seinem Kaufvertrag innerhalb einer gesetzlich gesetzten Frist von 14 Tagen zurücktreten kann. Der Kaufvertrag bzw. die bereits erhaltenen Leistungen werden in diesem Falle wieder zurückgegeben.
Was aber, wenn es sich um eine Dienstleistung handelt, wie beispielsweise eine Gutachtertätigkeit?
Kann der Verbraucher, nachdem ein Gutachten für ihn erstellt wurde dieses widerrufen? Und bleibt der Sachverständige in diesem Fall auf seinen Kosten sitzen?

 

Die Antwort darauf findet sich im Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie vom 13. Juni 2014 (§§ 312 g, 355 ff. BGB sowie Artikel 246 a § 1 EGBGB). Darin wird festgehalten, dass das Widerrufsrecht 14 Tage beträgt, jedoch nicht in Kraft tritt, bis der Verbraucher vollständig über sein Widerrufsrecht informiert wurde. Dies geschieht indem der Verbraucher vor Vertragsabschluss die Widerrufsbelehrung einsehen kann und ihm diese zusätzlich nach Vertragsabschluss auf einem Speichermedium zur Verfügung gestellt wird. Außerdem muss der Verbraucher auch über das gesetzliche Muster-Widerrufsformular informiert werden.

Bedeutet dies, dass ein Sachverständiger, nachdem er einen Auftrag angenommen hat, die 14-tägige Frist abwarten muss, bis er seine Tätigkeit ausführen kann?

Nein, denn unter bestimmten Voraussetzungen kann das Widerrufsrecht auch vorzeitig erlöschen. Zwingend notwendig hierfür jedoch die ausdrückliche Zustimmung des Verbrauchers und gleichzeitig die Kenntnisnahme durch den Verbraucher, dass er sein Widerrufsrecht bei vollständiger Vertragserfüllung durch den Unternehmer verliert. Das Widerrufsrecht erlischt auch vorzeitig, wenn die Leistung vollständig erbracht wurde.
Widerruft der Verbraucher den Vertrag noch bevor die Leistung des Sachverständigen vollständig erbracht wurde, so kann der Unternehmer Wertersatz für die bis zum Widerrufszeitpunkt erbrachten Leistungen verlangen. Dies ist aber nur möglich, wenn der Verbraucher ordnungsgemäß über das Widerrufsrecht informiert wurde und dieser ausdrücklich verlangt hat, dass mit der Leistungserbringung vor Ablauf der Frist begonnen wird.

Es ist somit ratsam keinen Auftrag zu beginnen, wenn nicht auf dem Auftragsformular des Sachverständigen, der Auftraggeber auf die AGB des Sachverständigen, den Datenschutz und bei Eilbedürftigkeit auf den ausdrücklichen Verzicht auf das Widerrufsrecht hingewiesen wurde.

Diese Ausführungen gelten jedoch nur in den Fällen, wenn der Sachverständigenvertrag zum Beispiel Online, über Mail, Fax oder außerhalb der Geschäftsräume des Sachverständigen geschlossen wurde und wenn es sich beim Auftraggeber um einen „Verbraucher“ im Sinne des Gesetzes handelt.