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StartseiteInfothekUrteileCoronabedingte Verzögerung eines Gerichtsverfahrens wird nicht entschädigt

Der als Medienberater tätiger Kläger sah die Dauer vom 19.01.2018-14.09.2020 beim Finanzgericht Berlin-Brandenburg anhängigen Klageverfahrens als unangemessen lang an. Das Verfahren ging um die Forderung des Klägers auf Herabsetzung der Umsatzsteuer seiner Tätigkeiten.


Am 15.01.2020 erhob der Kläger eine Verzögerungsrüge, da Anlass bestand, dass das Verfahren nicht in dem als angemessen angesehenem Zeitraum von 2 Jahren nach Beginn des Klageverfahrens abgeschlossen wird. Ein Verfahrensbeteiligter kann gemäß § 198 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) für jeden einzelnen Verzögerungsmonat eine Entschädigung von 100 Euro beanspruchen. Die Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass rechtzeitig gerügt wurde.


Der Bundesfinanzhof hat die Klage auf Entschädigung wegen überlanger Verfahrensdauer abgelehnt mit der Begründung, dass die verfahrensverzögernden Umstände nicht innerhalb des staatlichen bzw. dem Staat zurechenbaren Einflussbereich liegt.


Die Verzögerung beruhe auf Einschränkungen des finanzgerichtlichen Sitzungsbetriebes ab März 2020, welche Folge der Corona-Pandemie war und zu der weitreichende Schutz- und Eindämmungsmaßnahmen ergriffen worden sind. Da es sich dabei nicht um ein spezifisch die Justiz betreffendes Problem handele, sondern ein in der Geschichte der Bundesrepublik beispielloses, weder in seinem Eintritt noch in seinen Auswirkungen vorhersehbar gewesen sei, wäre dies außerhalb des staatlichen Verantwortungsbereichs und damit nicht entschädigungsberechtigt.