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Fachliteratur und Normen

Immer wieder tritt die Frage auf, inwieweit ein Sachverständiger Kosten für die Anschaffung von Fachliteratur oder von Normen auf den Auftraggeber abwälzen kann.

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat in seiner Entscheidung I-10W 235/16 am 04.08.2016 nun beschieden, dass zumindest ein gerichtlicher Sachverständiger die Kosten für die Anschaffung nicht geltend machen kann. Fachliteratur und Normen gehören – so das Gericht – zur beruflichen Grundausstattung eines Sachverständigen und sind daher nicht erstattungsfähig im Rahmen des § 7 Abs.1 JVEG. Das Gericht ging davon aus, dass vor allem geltende DIN Normen Regelwerke darstellen, deren Kenntnisse für den Sachverständigen eines Bereichs unabdingbar sind. Die Erstattung eines fachlich richtigen Gutachtens würde ohne die Kenntnis der Norm kaum möglich sein, so das Gericht.


Ist der Sachverständige hingegen für einen privaten Auftraggeber tätig, so steht es ihm frei, in seiner Beauftragung spezielle Regelungen zur Anschaffung oder Nutzung von Normen oder Fachliteratur festzulegen. Eine solche Vereinbarung wird jedoch nur dann zulässig sein, wenn die Verhältnismäßigkeit zwischen dem Umfang des Auftrags und der Anschaffung von Literatur gewährleistet ist. Die Aufnahme einer solchen Regelung für die Erstattung von Literaturkosten sollte vor allem in den Fällen angedacht werden, die vom Sachverständigen Spezialwissen in einem ganz besonderen Bereich voraussetzen.


Für den gerichtlich bestellten Sachverständigen gibt es in der Regel keine individuellen Vereinbarungen mit dem Gericht. Der Sachverständige sollte sich daher vor der Annahme eines Gerichtsauftrags überlegen, ob er über die erforderliche Literatur aber auch die notwendige Ausrüstung (Messgeräte, Hebebühne etc.) verfügt, um den Gutachterauftrag abzuwickeln zu können. Ist dies nicht der Fall, so muss der Sachverständige abwägen, inwieweit die Kosten für die Beschaffung nicht unverhältnismässig sind. Dies gilt natürlich nur dann, wenn der Sachverständige nicht öffentlich bestellt ist und daher keiner grundsätzliche Pflicht zur Übernahme des Gerichtsauftrags unterliegt.