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Oft gibt es Probleme bei der Wohnungsübergabe, wenn Vermieter andere Auffassungen über das Renovierungsniveau haben als der Mieter. Aber auch in laufenden Verhältnissen kann es zu Auseinandersetzungen kommen - nämlich dann, wenn es um so genannte Schönheitsreparaturen geht.

Dazu ist ein Mieter unter Umständen verpflichtet, wenn er eine komplett renovierte Wohnung übernommen hat und der Vermieter sicherstellen will, dass der Standard auch gehalten wird. Aber was bedeutet ""Renoviert übernommen"? Das Berliner Landgericht hat in einem aktuellen Urteil vom 9. Februar 2016 entschieden, dass eine vom Vermieter übergebene Vergütung zum Zweck der Renovierung nicht gleichbedeutend ist mit der Übergabe einer komplett renovierten Wohnung, zumal wenn es sich nur um eine geringfügige Vergütung in Höhe von 200 Euro handelt.

 

Für den AJT-Partner Jens Schulte-Bromby, Fachanwalt für Mietrecht in Neuss steht der Fall dafür, dass sich gesunder Menschenverstand auch vor Gericht durchsetzt: "Kein Vermieter kann davon ausgehen, dass 200 Euro ausreichen, um eine Wohnung komplett zu renovieren, daher hat er auch keinen Anspruch darauf, dass sein Mieter Schönheitsreparaturen ausführt!" Außerdem: "Natürlich kann sich der Vermieter beim Auszug auch nicht darauf berufen, eine renovierte Wohnung übergeben zu haben!"

 

Im vorliegenden Fall war der Mieter über einen Formularvertrag zur Durchführung von Schönheitsreparaturen verpflichtet worden. "Nicht wirksam übertragbar" urteilten die Berliner Richter und wiesen die Klage des Vermieters ab.  Der Status "renoviert" impliziere einen hohen Standard und stelle sicher, dass keine Spuren vom Vormieter mehr sichtbar sind. 200 Euro seien hier nicht angemessen, um diesen Zustand herstellen zu können.

 

Schulte-Bromby: "Der Vermieter hätte klare Vereinbarungen treffen müssen und eine angemessene Zahlung leisten müssen, um seinen Mieter zur Leistung von Schönheitsreparaturen verpflichten zu können!"

 

Mehr Informationen:  http://www.ajt-neuss.de/mietrecht-wohnungseigentumsrech