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StartseiteInfothekWissenswertesDer Sachverständige: Freiberufler oder Gewerbetreibender?

Die Frage nach der freiberuflichen oder gewerblichen Tätigkeit eines Sachverständigen betrifft den gesamten Berufszweig. Die große Anzahl an Gerichtsentscheidungen diesbezüglich zeigt, wie umstritten dieses Thema ist.

Ein Sachverständiger kann sowohl freiberuflich als auch gewerblich tätig sein.
Im § 18 EStG wird erläutert, wann eine Tätigkeit als freiberuflich gilt und wann als gewerbetreibend. Da Sachverständige im § 18 EStG nicht erwähnt sind, ist zuerst einmal von einer gewerblichen Tätigkeit aus-zugehen, es sei denn der Sachverständige gehört zu einer der Berufsgruppen, die in der Liste in § 18 EStG aufgeführt sind.

Als ähnliche Berufe, wie sie im Gesetzestext genannt sind, kann man solche bezeichnen, die dem Gesamtbild des Berufes in der Liste mit all ihren Merkmalen vergleichbar sind.

Laut Gesetzestext gehört zur freiberuflichen Tätigkeit, die selbständig ausgeübte wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeit. Greift ein Sachverständiger bei seinem Gutachten im Wesentlichen auf seine Kenntnisse oder praktische Erfahrungen zurück, ist eine wissenschaftliche Tätigkeit nicht gegeben. Dann ist der Sachverständige zur Gewerbesteuer verpflichtet.

Freiberufler aus dem in § 18 EStG aufgeführten Berufskatalog können daher auch gewerbesteuerpflichtig werden, wenn ihre ausgeübten Tätigkeiten gewerblicher Natur sind. In diesem Fall ist das Einkommen eines Freiberuflers gewerbesteuerpflichtig. Beispiel: Ein Ingenieur lässt schlüsselfertige Gebäude errichten. Damit erzielt er keine freiberuflichen, sondern gewerbliche Einkünfte.

Die spezielle Situation jedes Sachverständigen sollte deswegen von einem Steuer-Fachmann eingeschätzt werden, der Ihre persönliche Situation und die daraus resultierende steuerliche Einordnung Ihrer Tätigkeit vornehmen kann.