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StartseiteInfothekUrteileAbrechnung von fiktiven Reparaturkosten bei einem KFZ Unfallschaden

Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 11.November 2015 (Az IV ZR 426/14) kann der Fahrzeughalter für die Instandsetzung seines Unfallfahrzeugs durchaus Reparaturkosten geltend machen, die eine markengebundene Fachwerkstatt für die Reparatur veranschlagt hat.

Im zu entscheidenden Fall hatte ein Fahrzeughalter selbst einen Unfall verursacht. Der beauftragte Gutachter ermittelte in seinem Gutachten einen Reparaturkostenaufwand von rund 9400.- Euro. Dieses Gutachten basierte auf dem Angebot einer markengebundenen Fachwerkstatt. Die Versicherung kürzte den Betrag um ca 3.000,- Euro mit dem Hinweis, dass ein von ihr selbst beauftragtes Gutachten einen Reparaturkostenaufwand von rund 6.400,- Euro ergeben hätte, sofern die Reparatur bei einer nicht markengebundenen Werkstatt durchgeführt würde.

Der Bundesgerichtshof hat nun entschieden, dass dem Fahrzeughalter die Reparaturkosten einer markengebundenen Fachwerkstatt durchaus zustehen können. Die Voraussetzung dafür, so der BGH sind:
"wenn nur in der Markenwerkstatt eine vollständige und fachgerechte Instandsetzung seines Fahrzeugs möglich ist, im Regelfall aber auch dann, wenn es sich um ein neueres Fahrzeug oder um ein solches handelt, das der Versicherungsnehmer bisher stets in einer markengebundenen Fachwerkstatt hat warten und reparieren lassen." (Pressemitteilung des GBH Nr. 187/2015)

Der Versicherungsnehmer steht dabei in der Pflicht, dies zu beweisen. Der BGH hat damit einen bereits seit 2012 anstehenden Rechtsstreit entschieden. Wie sich diese BGH Entscheidung nun auf die Regulierung auswirkt bleibt abzuwarten. KFZ Gutachter tun jedoch gut daran, bei der Bewertung von Reparaturkosten die Gebühren der Reparaturwerkstatt zu berücksichtigen, die eine fachgerechte Reparatur garantieren kann oder bei der das Fahrzeug in der Vergangenheit regelmäßig gewartet bzw. repariert wurde. Man darf nun gespannt sein, wie die Versicherungen auf diese Entscheidung reagieren.