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StartseiteInfothekGesetzeZwangsmittel gegen Sachverständigen unzulässig

In einer Entscheidung des OLG Koblenz vom 20.03.2014  (Az. 5 W 167/14) wurde entschieden, dass die Erhebung von Zwangsmitteln gegen einen Gerichtsgutachter nicht zulässig ist, wenn der Empfang der Akten  nicht eindeutig nachweisbar ist. Die Beweiskraft der Auslieferung liegt beim Paketdienst.

Nach den Aussagen des Gerichts erfordern Maßnahmen nach § 409 Abs. 1 ZPO gegen einen Gerichtssachverständigen den sicheren Nachweis, dass der Sachverständige den Auftrag und die für seine Erfüllung benötigten Akten erhalten hat.

 

In dem Verfahren wandte sich ein gerichtlicher Sachverständiger vor dem Koblenzer Oberlandesgericht gegen einen Kosten- und Ordnungsgeldbeschluss. Dem Sachverständigen wurde vorgeworfen, durch die Nichtherausgabe der Gerichtsakten Kosten verursacht zu haben.

In dem Verfahren entschied das Gericht, dass dem Sachverständigen nachgewiesen werden muss, dass die Akte mit dem Gutachtenauftrag bei ihm eingegangen ist. Die Vorlage eines Auslieferungsnachweises eines Paketdienstes ist hierzu nicht ausreichend. Insbesondere dann nicht, wenn die Angaben auf dem Auslieferungsnachweis nicht eindeutig sind. So zum Beispiel die Unterschrift des Empfängers nicht lesbar ist.

Das Gericht entschied eindeutig zugunsten des Sachverständigen, dass es ihm nicht zugemutet werden kann nachzuweisen, dass er die Akten nicht erhalten hat. Das Zwangsgeld musste nach der Entscheidung des OLG aufgehoben werden.