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StartseiteInfothekGesetzeGericht entscheidet über Urheberrecht von Fotos in Gutachten

Private Auftraggeber gehen häufig davon aus, dass Sie alle Rechte an einem von ihnen bestellten und bezahlten Gutachten haben. Das führt dazu, dass Gutachten vervielfältigt und an Kaufinteressenten, Banken oder andere Parteien ohne zu zögern weitergegeben werden. Zudem werden Fotos veröffentlicht oder vollständige Gutachten ins Netz gestellt.

Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs (Urt. v. 29.04.2010 - Az.: I ZR 68/08) kann der Auftraggeber nicht Fotos oder Teile aus einem Gutachten veröffentlichen. Nach der Argumentation der Richter, kommt es bei der Beurteilung maßgeblich darauf ein, welche Nutzung des Gutachtens bei der Auftragserteilung vereinbart wurde. Im vorliegenden Fall, hatte eine Versicherung ein KFZ Gutachten für die Schadensregulierung erstellen lassen. Später hatte die Versicherung die Fotos aus dem Gutachten ins Netz gestellt, ohne die Einwilligung des Sachverständigen zu ersuchen.

Die Richter sahen darin eine Verletzung des Urheberrechts. Diese Urheberrechtsverletzung wurde in der Vorinstanz durch das OLG Hamburg (Urt. v. 02.04.2008 - Az.: 5 U 242/07)  als eine Überschreitung der vertraglichen Nutzung bewertet, die nur einen geringen Schadensansatz (5.- Euro pro Bild) auslöse. Der BGH hat dieser Bewertung durch das OLG Hamburg grundsätzlich nicht widersprochen.

Jedem Sachverständigen kann nur empfohlen werden, solche unliebsamen Situationen im Vorfeld zu verhindern, indem eindeutige Regelungen in den Sachverständigenvertrag oder in die AGB aufgenommen werden.