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StartseiteInfothekGesetzeDie Haftung des gerichtlichen Sachverständigen

Der gerichtliche Sachverständige ist in seiner Haftung eingeschränkt. Damit zollt man der besonderen Stellung des Sachverständigen im Gerichtsverfahren Rechnung. Da der gerichtliche Sachverständige keinen Vertrag mit dem Gericht hat, sondern vielmehr ein öffentlich-rechtliches Auftragsverhältnis besteht, entfällt eine Haftung aus Vertrag. Auch der gerichtliche Gutachter kann jedoch für den Schaden haften, den er durch ein vorsätzlich oder grob fahrlässig erstelltes, unrichtiges Gutachten verursacht hat (§839a BGB).

Fraglich ist nun, wann ist ein Gutachter ein „gerichtlicher Sachverständiger“. Ein gerichtlicher Sachverständiger ist ein Sachverständiger, der vom Gericht als Gutachter in einem Verfahren ernannt wird. Gerichtlicher Sachverständiger ist jedoch nicht derjenige, der für eine der Parteien als Gutachter tätig wird und im gerichtlichen Verfahren als Sachverständiger dieser Partei auftritt. Hier spricht man von einem Parteigutachter. Dieser haftet, auch wenn er vor Gericht auftritt, gegenüber seinem Auftraggeber aus Vertrag sowie gemäß § 839a BGB.

Daneben kommt für alle Sachverständigen eine Haftung nach §823 BGB in Betracht. Diese tritt dann in Kraft, wenn der Sachverständige schuldhaft Leben, Körper, Gesundheit, Freiheit, Eigentum oder ein anderes absolutes Recht eines anderen verletzt.

Jeder Sachverständige oder Fachexperte kann als gerichtlicher Sachverständiger tätig werden. Unabhängig ob er öffentlich bestellt, zertifiziert oder über keine geprüfte Qualifikation verfügt. Dem Richter steht es frei, den Sachverständigen zu ernennen.

Wer in einem Verfahren als gerichtlicher Sachverständiger tätig war, kann sich im Geschäftsverkehr nicht als gerichtlicher Sachverständiger oder gerichtlich bestellter Sachverständiger benennen.